Teutsche Bundesacte vom 8> Juny 1815. 95sammtstimmen folgendermaßen, jedoch unbeschadet ihres
Ranges, führen:
1. Oestrcich ..i Stimme.
2. Preußen ..i —
z. Baiern.r <—
4. Sachsen .......... r —
;. Hannover ......... r —
6. Wirtemberg.i —
7. Baden.r —
8. Churhessen ......... i —
y. Großhcrzogthum Hessen ..... r —
io. Dänemark wegen Holstein . . . . i
n. Niederlande wegen des Großherzogthums
Luxemburg.1
12. Die Großherzoglich und Herzoglich Säch-sischen Hauser.1
iz. Braunschweig und Nassau . . . . i
14. Mecklenburg - Schwerin und Mecklenburg-
Strelitz.1
15. Holstein-Oldenburg, Anhalt und Schwarz-
burg .i
16. Hohcnzollern, Lichtenstein, Neuß, Schaum-
burg-Lipve, Lippe und Waldeck . i
17. Die freien Städte, Lübeck, Frankfurt,
Bremen und Hamburg . . . i
Zusammen.. 17 Stimmen.
Artikel §.
Ocstreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz.Jedes Bundesglicd ist befugt, Vorschläge zu machen und inVortrag zu bringen, und der Vorsitzende ist verpflichtet,solche in einer zu bestimmenden Zeitfrist der Berathung zuübergeben.
Artikel 6.
Wo cs auf Abfassung und Abänderung von Grundge-setzen des Bundes, auf Beschlüsse, welche die Bundesacteselbst betreffen, auf organische Bundescinrichtungen und aufgemeinnützige Anordnungen sonstiger Art ankommt, bildetZweiter Band. 7