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Mitglieder für souverain erklärt, und die Rechte derSouvcrainetat in das Recht der Gesetzgebung, der höch-sten Gerichtsbarkeit, der hohen Polizei, der Conscrip-tion und der Besteuerung gesetzt wurden.
Nach den Niederlagen der Preußen in Thüringenward dieser Rheinbund über das ganze nördlicheTcutschland — doch ohne Mediatisirung — erwei-tert. Durch besondere Vertrage traten demselben bei: zuPosen der Chursürst von Sachsen, als König, am i r>Dcc. 1806; die fünf sächsischen Herzoge zu Posen amiz. Dcc. 1806; die Hauser Anhalt, Schwarzburg,Lippe, Rcuß und Waldcck zu Warschau am 1 8- Apr.1807; die beiden mecklenburgischen Hauser im Februarund Marz 1808 , und der Herzog von Oldenburg am14. Oct. 1808- Anerkannt von Rußland und Preu-ßen ward der Rheinbund im Frieden zu Tilsit am 8.und 9. July 1807, nach welchem auch das, in diesemFrieden neugeschaffcne, Königreich Westp ha len einenLhcil desselben bildete.
Wenn nun auch die Ereignisse, unter welchen derRheinbund nach der Völkerschlacht bei Leipzig (16. und18. Oct. 1813) zufammenstürzte, nicht hieher gehören;so erhielt doch Tcutschland n a ch dieser Schlacht, durchdie Rückkehr einiger tcutscher Fürsten, welche ihre Lan-der verloren hatten, durch das Erlöschen des Königrei-ches Westphalen, des Großherzogthums Frankfurt unddes Großherzogthums Berg, so wie durch die Mcdia-tisirung der Fürsten von Isenburg und von Lehen, unddurch die Theilung des Königreiches Sachsen sehr be-deutende statistisch-politische Veränderungen, welchedurch die Vergrößerung Preußens und Hannovers,Weimars und anderer tcutscher Staaten, durch denBeitritt Ocsireichs und Preußens, nach ihren wutschen