Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
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Polen.

Senate, die zweite von den Landboten und denAbgeordneten der Gemeinen gebildet.

H. zr. Jeder Fremde wird, nachdem er sich legitimierhat, gleich den übrigen Einwohnern, den Schuh der Gersetze und die Vortheilc, die sie zusichern, genießen. Erwird wie sie im Lande bleiben, oder sich aus demselben be-geben können, sobald er sich den bestehenden Vorschriftenfüget. Er kann dahin zurückkehren, daselbst Grundeigen-thum erwerben, und sich, nach gehöriger Ausweisung, umdie Naturalisation bewerben.

§. Jeder Fremde, der Grundeigenthümer undnaturalisier worden ist, und die polnische Sprache erlernthat, kann zur Ausübung öffentlicherAemter, nach fünf-jährigem Aufenthalt im Lande und bei einem tadellosenBetragen, zugelassen werden.

H. Z4- Jedoch wird der König aus eigenem Antriebe,oder auf Vorschlag des Staatsrathes, Ausländer, die durchihre Talente sich auszeichnen, auch zu andern öffentlichenAemtern, als jenen, die im §.90 benannt sind, zulassenkönnen.

III. Buch. Von der Regierung.

Kap. i. Vom Könige. H. Die Regierungist ein Attribut der Person des Königs. Er übt in ihremganzen Umfange alle Verrichtungen der vollziehendenMacht aus. Jede verwaltende oder vollziehende Gewaltgeht nothwendig von ihm aus.

§. ;6. Die Person des Königs ist heilig und unver-letzlich.

§. Z7. Die öffentlichen Urkunden der Gerichtsstellen,Gerichtshöfe und Magistrate jeder Art werden im Namendes Königs gefertigt. Die Münzen und Stempel werdenbas Gepräge tragen, das er bestimmen wird.

h. z8. Die Leitung der bewaffneten Macht, im Frie-den wie im Kriege, so wie die Ernennung der Oberbefehls-haber und Offiziere, stehet ausschließlich dem Könige zu.

§. zy. Der König verfügt über die Einkünfte desStaates, in Gemäßheit des Budgets, das darüber entwor-fen und ihm zur Bestätigung vorgelegt werden wird.