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Constitution vom 27. Nov. 1315.
§. 40. Das Recht, Krieg zu erkläre» und Traktate»und Conventionen, von welcher Art sie immer seyn mögen,abzuschließcn, ist dem Könige Vorbehalten.
H. 41. Der König ernennt die Senatoren, die Mirnister, die Staatsräthe, die moitres ste reinstes, diePräsidenten der Palatinalcommissionen, die Präsidentenund Richter der verschiedenen Gerichtshöfe, die ihm zu er-nennen überlassen sind, die diplomatischen und HandclS-agcnten und alle andere Verwaltungsbeamtc. Er erneu-net sie entweder unmittelbar, oder durch die Autoritäten,die er dazu ermächtigt haben wird.
§. 42. Der König ernennt die Erzbischöffe und Bl-schösse der verschiedenen Arten des Cultus, die Suffragane,die Prälaten und Domherren.
h. 4;. Das Recht zu begnadigen ist ausschließend den,Könige Vorbehalten. Er kann die Strafe Nachlassen oderverändern.
H. 44. Die Stiftung, Abfassung der Statuten undVerleihung der bürgerlichen und militärischen Orden stehetdem Souverain zu.
§. 45. Alle Unsere Nachfolger im Königreiche Polensind verpflichtet, sich zu Königen von Polen in der Haupt-stadt, auf die von Uns zu bestimmende ZHeise, krönen zulassen, und folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre undverspreche vor Gott und auf das Evangelium, hie Verfas-sungsurkunde aufrecht zu halten und mit aller meiner Machtin Vollziehung zu setzen."
H. 46. Das Recht den Adelstand zu ertheilen, zu na-turalisiren und Ehrentitel zu verleihen, stehet dem Kö-nige zu.
H. 47. Alle Befehle und Decrete des Königs werdenvon dem Minister, der an der Spitze eines Departementssteht, contrasignirt werden. Dieser Minister wird für al-les das verantwortlich seyn, was jene Befehle und Decreteder Verfassung und den Gesetzen Zuwiderlauftndes enthal-ten können.
Kap. 2. Von der Regentschaft. §. 48. DisRegentschaftsfälle, die für Rußland anerkannt sind oderseyn werden, so wie die Machtvollkommenheit und Vor-