Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
51
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Constitution vom 27. Nov. 1315. Lr

H. 24. Jedem Polen sieht frei, seine Person undsein Eigentlsum, unter Beobachtung der vom Gesetze be-stimmten Formen, anderswohin zu transferiren.

H. 2;. Jeder Verurkheilte wird seine Strafe im König-reiche empfangen; niemand soll daraus fortgeschafft werdenkönnen, außer in den vom Gesetze bestimmten Verbannungs-fallen.

h. 26. Jedes Eigcnthum, welches auch seine Beschaf-fenheit und seine Bestimmung sep, es möge sich auf derOberfläche, oder im Schooße der Erde befinden, und ge-hören, wem es immer wofle, ist für heilig und unverletz-lich erklärt. Keine Gewalt soll, unter welchem Vorwanvees ftpn möge, Hand daran legen. Wer das Eigenthumeines Andern angreift, wird, es scy wer es wolle, alsVerletzer der öffentlichen Sicherheit angesehen und als sol-cher bestraft werden.

§. 27. Jedoch hat die Negierung das Recht, von ei-nem Pnvatmanne das Opfer seines Eigenthums, wenn deröffentliche Nutzen es erheischt, mittelst einer gerechten undvorläufigen Schadloshaltung zu fordern. Das Gesetz wirddie Fälle und die Formen bestimmen, in welchen dieserGrundsatz angewandt werden kann.

h. 28. Alle öffentliche Verwaltungs-, gerichtlichen undmilitärischen Geschäfte werden, ohne Ausnahme, in derp 0 lnischen Sprache verhandelt werden.

§. 29. Die öffentlichen, bürgerlichen, und militäri-schen Aemter können nur durch Polen bekleidet wer-den. Die Stellen der Präsidenten der Gerichtshöfe ersterInstanz, der Präsidenten, der Palatinalcommissionen, derLandboten (Nunzien), der Abgeordneten zum Reichstage,und der Senatoren können nur Grundeigenthümernverliehen werden.

§. zc>. Alle Beamte in der öffentlichen Verwaltungkönnen nach Willkühr durch dieselbe Gewalt, die sie ernannthat, abgcsetzt werden. Alle, ohne Ausnahme, sind fürihre Ausführung verantwortlich.

H. z i. Die polnische Nation wird auf ewige Zeileneine National repräscnkation haben, die in einemLandtage besteht, der aus dem Könige und zweiKammern Zusammengesetzt ist. Die erstere wird vom

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