Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
50
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und der ganzen kirchlichen Hierarchie gemeinschaftlichesEigenthum erklärt werden, sobald die Negierung die Na/tionalgüter bestimmt, und den besagten Geistlichkeiten zu/gesprochen haben wird, aus denen ihre Aussteuer beste/hen soll.

§. 14. Im Senate des Königreichs Polen werden soviele Bischöffe des römisch / katholischen Ritus Sitz nehmen,als Palatinale durch das Gesetz werden festgesetzt wer/den. Es wird überdies ein Bischofs des griechisch/unirtcnRitus Sitz darin nehmen.

H. 1;. Die Geistlichkeit des evangelischen AugsburgerBekenntnisses, und die des evangelischen reformieren De/kenntnisses sollen der jährlichen Unterstützung zu genießen»haben, welche Wir ihnen bewilligen werden-

§.. Die Preßfreiheit ist zngesichert. DasGesetz wird die Mittel anordnen, um den Mißbräuchenderselben Einhalt zu thun.

H. 17. Das Gesetz beschützt, auf gleiche Art, alleBürger, ohne Unterschied ihres Ranges und Standes.

H. 18. Das alte Grundgesetz:Neminem csziri-vsri psrmittimns nisi inre vicinm" wird auf die Ein/wohnee, von welchem Range sie scpn mögen, nach folgen/den Bestimmungen angewandt.

§. iy. Niemand kann verhaftet werden, ausgenom/men nach Vorschrift des Gesetzes, und in den von ihm be/zeichneten Fällen.

§. 20. Man muß sogleich und schriftlich dem Verhaf-teten die Ursache seiner Verhaftung bekannt machen.

H. ri. Jedes verhaftete Individuum wird, spätestensinnerhalb drei Tagen, vor das kompetente Gericht ge/bracht, um daselbst nach den vorgeschriebenen Formen unrtersucht und abgeurtheilt zu werden. Wenn es durch diezuerst vorgenommenen Untersuchungen als schuldlos erkanntwird; so wird es sogleich in Freiheit gesetzt werden.

§. 22. In den durch das Gesetz bestimmten Fällenmuß man denjenigen, der Bürgschaft leistet, vorläufig inFreiheit setzen.

§. 2;. Niemand kann gestraft werden, als in Ge/mäßheir der bestehenden Gesetze, und in Folge eines, vonder kompetenten Obrigkeit erlassenen, Unheils.