Constitution vom 27. Nov. 1315. 49
so» fallen, welcher der König die Naturalisation, nachVorschrift des §. z;, crthcilt haben wird.
H. 7. Die Ernennung des Statthalters wird durcheine öffentliche Urkunde geschehen. Diese Urkunde wirdgenau die Beschaffenheit und die Ausdehnung der ihm über-tragencn Vollmachten bestimmen.
H. 8- Die auswärtigen politischen Verhältnisse UnscrsKaiserreichs werden dem Königreiche Polen gemeinschaft-sich sei) 11.
§. y. Der Souverain allein wird das Recht haben,die Theilnahme des Königreichs Polen an Rußlands Krie-gen, so wie an den Friedens, und Handelsverträgen, welcheletztere Macht abschlicßen dürste, zu bestimmen.
§. 10. Zn allen Fällen, wo russische Truppen nachPolen, oder polnische Truppen nach Rußland geführt wer-den, oder die einen oder andern Truppen durch eine Pro-vinz jener zwei Staaten ziehen, werden die Kosten derUnterhaltung und des Transports gänzlich dem Lande zurLast fallen, dem sie angehörcn. Das polnische Heer wirdnie außer Europa verwendet werden.
II. Buch. Allgemeine Garantieen.
tz. n. Die römisch katholische Religion, zuwelcher sich die Mehrzahl der Einwohner des KönigreichsPolen bekennt, wird der Gegenstand der besonder» Sorg-falt der Regierung seyn, ohne daß sie dadurch der Freiheitder andern Gottceverehrungen wird Abbruch thnn können,welche sämmtlich, ohne Ausnahme, frei und öffentlich kön-nen gehalten werden, und des Schuhes der Regierung ge-nießen. Der Unterschied zwischen den christlichen Glau-bensbekenntnissen wird keinen Unterschied im Genüsse derbürgerlichen und politischen Rechte begründen.
§. rr. Die Diener aller Gottesverehrungen stehenunter dem Schutze und der Aufsicht der Gesetze und der Ne-gierung.
h. rz. Die Capitalien, welche die römisch-katholi-sche und die griechisch-unirte Geistlichkeit gegenwärtig be-sitzen, und die, welche Wir ihnen, durch ein besonderesDecret, anweisen werden, sollen für ein unveräußerliches,
Zweiter Band. 4