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2 (1817)
Entstehung
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Polen.

Allein nach dem Rückzuge der Franzosen aus Ruß-land ward das Herzogthum Warschau von den nach-rückcndcn Russen besetzt, und dessen Schicksal auf demWiener Congresse dahin entschieden, daß dasselbebis auf das an Preußen abgetretene GroßhcrzogthumPosen ganz, unter dem Namen: KönigreichPolen mit Rußland vereiniget werden sollte. DerKaiser Alexander nahm am 30. Apr. 1815 den Ti-tel eines Königs von Polen an, und gab am 27. Nov.iLiL diesem Staate eine neue Constitution.

v) Constitution des Königreiches Polenvom 2 7. Nov. i 8 i

I. Buch. Von den politischen Verhältnissendes Königreiches.

H. i. Das Königreich Polen ist auf ewig dem rus-sischen Kaiserreiche einvcrleibt.

§. 2. Die bürgerlichen und politischen Verhältnisse,in die Wir es versehen, so wie die Bande, welche dieseVereinigung befestigen sollen, sind, durch gegenwärtigeConstitutionsurkunde, die Wir demselben verleihen, be-stimmt.

§. z. Die Krone des Königreiches Polen ist erblichin Unsrer Person und in der Unsrer Nachkommen, Erbenund Nachfolger, nach der für den kaiserlichen Thron vonRußland eingeführten Erbfolgeordnung.

H. 4. Die Vcrfassungsurkunde setzt die Art und denGrundsatz der Ausübung der Souverainetät fest.

h. ;. Der König ernennt, im Falle seiner Abwesen-heit, einen Statthalter (Lieutenant), der im Königreicheseinen Sitz nehmen muß. Der Statthalter kann, nachWillkühr, abberufcn werden.

h. 6. Wenn der König zu seinem Statthalter nichteinen kaiserlichen Prinzen von Rußland ernennt; so kanndie Wahl nur auf einen Eingcbornen, oder auf eine Per-