Constitution vom 22. July 1807. 41
Art. Zz. Niemand kann zum Stimmen zugelassenwerden, der nicht das 21. Jahr zurückgclegt hat, im Ge-nuß seiner Rechte, oder für emancipirt erklärt ist. DieEmancipation kann in Zukunft, ungeachtet aller bisherigenzuwiderlaufenden Gesetze oder Gewohnheiten, mit 21 Jah-ren Statt haben.
Art. ;4. Jeder Landtag oder jede Distriktsvcrsamm-lnng ernennt einen Landbotcn (Noncc), und schlagt Can-didaten zu den Departements-und Distriktsräthen, so wiezu den Friedensrichterstellen, vor.
Art. Bei den Landtagen führt ein vom Königeernannter Marschall den Vorsitz.
Art. ;6. Sie werden in zehn Reihen (schiss) ge-theilt. Jede Reihe besteht aus solchen Distrikten, die voneinander durch das Gebiet eines oder mehrerer Distrikte ge-trennt sind. Zwei Reihen können nicht zu gleicher Zeit zu-sammenberufcn werden.
Art. 57. Die Abgeordneten der Gemeinden werdendurch die Gemeindeversammlungen ernannt. Sie schlageneine doppelte Liste von Candidatcn zu den Munieipalrathenvor.
Art. ;8- In den Gemeindeversammlungen sind zustimmen berechtigt: Jeder angesessene, nichtadeliche Bür-
ger. b. Jeder Fabrikant oder Kaufmann, der in seinerBoutique oder Magazin einen Fonds von wenigstens io,c>ocrpolnischen Gulden an Werth hat. c. Alle Pfarrer undVikarien. ä. Jeder Künstler und jeder Bürger, der sichdurch seine Talente, seine Kenntnisse, oder durch Dienste,dje er dem Handel oder den Künsten geleistet hat, auszeich-net. s. Jeder Unteroffizier und Soldat, der, nachdem erWunden erhalten oder mehrere Feldzüge gemacht, seinenAbschied bekommen hat- k. Jeder dienstthuende Unter-offizier oder Soldat, der wegen seines guten BetragensAuszeichnungen erhalten hat. A. Die Offiziere von je-dem Grade. Die besagten, zu der Zeit wirklich dienst-thucnden, Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, welchesich in der Stadt, wo die Gemeindeversammlung gehaltenwird, zur Besatzung befinden könnten, dürfen, blos indiesem Falle, das durch gegenwärtigen Artikel bewilligteRecht nicht ausüben.