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Polen,
Art- ;y. Die Liste der angesessenen Stimmberech-tigten wird durch die Muniripalitat angefertigt, und durchdie Steuereinnehmer beglaubigt. Die Liste der Pfarrerund Virarien wird vom Präfccten angcfertigt, und durchde» Minister des Innern vifirt. Die Liste der im obigenArtikel angeführten Offiziere, Unteroffiziere und Soldatenwird vom Präfecken angefertigt, und durch den Kriegsmi-nister vifirt. Die Listen der Fabrikanten, Kaufleute, Künst-ler u. s. w. werden vom Präfecten angcfertigt, und alleJahre durch den Senat bestätigt. Die Bürger, welchesich in dem setzten der oben angeführten Fälle befinden, kön-nen ihre Petitionen mit bcigefügten Beweisschriften geradean den Senat richten.
Art. 60. Der Senat kann in allen Fällen, wo erin Bildung der Listen, Mißbräuche zu argwohnen, Ursachehat, die Verfertigung neuer anbefehlen.
Art. 61. Die Gemeindeversammlungen können nichtzu gleicher Zeit im ganzen Umkreise eines Distrikts zufam-menberufen werden. Es wird immer ein Zwischenraumvon acht Tagen zwischen der Versammlung einer jeden vonihnen feyn, blos die zu Warschau ausgenommen, von de-nen immer zwei zugleich zusammenberufen werden können.
Art. 62. I» den Gemeindeversammlungen führt einvom Könige ernannter Bürger den Vorsitz,
Art. 6;. In den Landtagen und Gemeindeversamm-lungen darf keine Discufsion, von welcher Art sie auch sey,keine Berathfchlagung, Petition oder Vorstellung Stattfinden. Sie dürfen sich nur mit der Wahl der Deputirtenoder Candidaten beschäftigen, deren Zahl nach dem Obigenln den Convorationsschreiben im Voraus angegeben ist,
Achter Titel.
Gebietseintheilung und Verwaltung.
Art. 64. Das Gebiet bleibt in sechs Departementsvertheilt.
Art. 6;. Jedes Departement wird durch einen Pra-fecten verwalket. In jedem Departement ist ein Nach fürdie streitigen Angelegenheiten, der wenigstens aus drei, höch-stens aus fünf Mitgliedern besteht, und ein allgemeiner