Polen.
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Art. 46. Dir Mitglieder des Staatsraths und dieMitglieder dcrLandbotcneommission haben allein das Recht,in der Kammer das Wort zu führen; cs sey nun, falls derStaatsrath und die Commission über den Gesehcsentwurfeinig sind, um dessen Vorthcile ans Licht zu stellen, oderfalls sie uneins sind, um. dessen Nachtheilc hervorzuhcben,oder sic zu bestreiken. Kein anderes Mitglied darf über denGcsetzcsentwurf das Wort nehmen.
Ä r t. 47. Die Mitglieder der Commission können ihreindividuelle Meinung über den Gesehcsentwurf öffentlichaussprechen; sie mögen nun von der Meinung der Mehr«heit oder der Minderheit der Commission gewesen seyn,Die Mitglieder des Staatsraths hingegen dürfen nur zuGunsten des im Staatsrathe beschlossenen Gcsctzcsentwurfessprechen,
Art. 48. Urtheilt der Marschall/Präsident der Land/botcnkammer, daß der Gegenstand hinlänglich aufgeklärtist; so kann er die Discussion schließen, und den Gesetzes/entmurf zur Bcrathung aufstellen. Die Kammer bcrath/schlagt durch geheimes Scrutinium und nach absoluterMehrheit der Stimmen.
A r t. 49. Ist über ein Gesetz berathschlagt; so schicktcs die Landbotenkammer sogleich an den Senat.
Siebenter Titel.
Von den Landtagen und Gemeindeversamm-lung e n.
A r t. ;o. Die Landtage (cilLtine«) oder Distriktsver/sammlungen bestehen aus den Edelleuten des Distrikts.
A r t. 51. Die Gemeindeversammlungen (asssiiMsissaaniinunslss) bestehen aus den Eigenthum besitzenden,nichta elichen Bürgern, und aus den übrigen Bürgern, dienach dem, was unten folgt, daran Theil zu nehmende/rcchtigt sind.
Art. ;r. Die Landtage und Gcmeindevcrsammlun/gen werden vom Könige zusammenberufen. Der Ort, derVcrsammlungstag, die Verrichtungen, womit sie sich be/schaftigen sollen, und die Dauer ihrer Sitzung werden inden Convycationsschreiben aus'gedrnckt.