Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
37
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Constitution vom 22. Iuly 1807. Z7

Art. 2;. Im Senate führt Eins seiner Mitglieder,das der König zu dem Ende ernennt, den Vorsitz.

Art. 26. Die Amtsvcrrichtungcn der Senatoren sindlebenslänglich.

Art. 27. Die in Gemäßheit des unten Gesagten inder Lam botenkammer bcrathcnen Gesetzentwürfe werdendem Senate zur Sanktion übersandt.

Art. 28. Der Senat erthcilt dem Gesetze seine Ge-nehmigung, außer in nachstehenden Fällen: a) Wenn überdas Gesetz nicht nach den durch die Verfassung vorgeschriebe-nen Formen bcrathschlagt, oder die Berathschlagung durchgewaltsame Handlungen gestört worden ist. k>) Wenn derSenat weiß, daß das Gesetz nicht durch die Mehrheit derStimmen angenommen worden ist, z) Wenn der -Senatdafür hält, daß das Gesetz entweder der Staatssicherheit,oder den Vorschriften des gegenwärtigen Verfassungsstatutszuwider ist.

Art- 2y. Falls der Senat aus einem der vorstehen-den Beweggründe einem Gesetze seine Sanktion verweigerthat; so bekleidet er den König durch eine motivirtc Delibe-ration mit der nöthigen Autorität, um den Beschluß derLaudbotcn zu vernichten.

A rt. zo. Ist die Weigerung des Senats durch einender zwei ersten, im 28. Art. vorgesehenen Fälle mvtivirt;so kann der König, nach Anhörung des Staatsraths, denGeschesentwurf an die Landbotenkammer zurücksendcu las-sen, mit der Anweisung, regelmäßig zu verfahren. Er-neuern sich die nämlichen Unordnungen, entweder in derHaltung der Versammlung, oder in den Formen der Be-rathung; so ist die Landbotcukammer hierdurch selbst aufge-löst, und der König verordnet neue Wahlen.

Art. zi. Tritt der Fall der Auflösung der Landbo-tenkammcr ein; so bleibt das Finanzgesetz auf ein Jahrprorogirt, und die bürgerlichen und peinlichen Gesetze wer-den fernerhin, ohne Einschränkung oder Abänderung, inVollzug gebracht.

Art. za. Hat der Senat einem Gesetze seine Sank-tion verweigert; so kann der König glcichergcstalt, und inallen Fallen, neue Senatoren ernennen, und alsdann dasGesetz abermals dem Senate zuschickcu, Dennoch darf d?v