38
Polen.
Senat nie aus mehr als 6 Bischöffen, 12 Wopwoden undi r Kastellanen bestehen.
Art. zz. Hat der König von dem, im vorstehendenArtikel beschriebenen, Rechte Gebrauch gemacht; so wer-den die im Senat unter den Woywoden und Kastellanenerledigten Stellen nicht wieder beseht, bis der Senat aufdie im rz. Art. festgesetzte Zahl zurückgebrachl ist.
Art. Z4- Hat der Senat einem Gesetze seine Geneh-migung ertheilt, odee hat der König, ungeachtet der mo-tivieren Deliberation des Senats, dessen Promulgation be-fohlen ; so wird der Entwurf zum Gesetze für unmittelbarverbindlich erklärt.
Sechster Titel,
Von der Landbotcnkammer.
Art. z;. Die Landbotenkammer besteht a) ausscchszig Landboten, die von den Landtagen oder Ver-sammlungen der Edcllcute jedes Distrikts, in dem Verhält-nisse von Einen, Landbotcn auf den Distrikt, ernannt wer-den. Die Landbotcn müssen wenigstens das 24ste Jahrzurückgelcgt haben, im Genuß aller ihrer Rechte, oder fürvolljährig erklärt seyn. k>) Aus vierzig Abgeordnetender Gemeinden.
Art. z 6 . Das ganze Gebiet des Herzogthums War-schau wird in vierzig Gemeindeversammlungen getheilt;nämlich acht für die Stadt Warschau, und zwei und dreißigfür das übrige Gebier.
Art. Z7. Jede Gemeindeversammlung muß wenig-stens sechshundert stimmberechtigte Bürger in sich be-greifen.
Art. ; 8 . Die Mitglieder der Landbotenkammer blei-ben neun Jahre im Amte; sie werden drittclweise alle dreiJahre erneuert. Demzufolge wird, aber blos für das er-stemal, ein Drittel der Mitglieder der Landbotenkammernur drei Jahre, und ein anderes Drittel sechs Jahre, imAmte bleiben. Das Verzeichniß der in diesen beiden Zeit-punkten austretenden Mitglieder wird durch das Loos ge-bildet werden.