Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
36
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Polen.

Z6

Art. 17. Der Staatsrath erkennt über die Juristdictionscvnflicte zwischen den Vcrwaltungs- und Justizcol-legicn, über alle Streitfälle in der Verwaltung, und überdie Stellung vor Gericht der öffentlichen Verwaltungs-beamten.

Art. 18. Die im Staatsrathe discutirten Entscheiddüngen, Gesehesentwürfe, Decrete und Reglements wcr-den dem Könige zur Genehmigung vvrgclegt.

Vierter Titel.

Von dem allgemeinen Reichstage.

Art. iy. Der allgemeine Reichstag besteht aus zweiKammern, nämlich: der ersten Kammer, oder Kammerdes Senats, und der zweiten Kammer, oder Kammer derLandboten.

Art. 20. Der ällgemeine Reichstag versammelt sichaller zwei Jahre zu Warschau in dem durch die königlicheZusammenberufungsacte bestimmten Zeitpunkte. DieSitzung dauert nicht über fünfzehn Tage.

Art. 21. Seine Geschäfte bestehen in Berathschla-gung über das Abgaben- oder Finanzgesetz, und über dieGesetze in Bezug auf die in der Civil- oder Criminalgc-setzgebung, oder im Münzspstem vorzunchmenden Blen-derungen.

Art. 22. Die im Staatsrathe verfaßten Gesehes-entwürfe werden auf Befehl des Königs der allgemeinenNeichsverfammluug übersandt, in der Landbotcnkammerdurch geheimes Scrutinium, und nach der Mehrheit derStimmen hcrathen, und dem Senat zur Sanktion überreicht.

Fünfter Titel.

V 0 m S e n a t.

Art. 2;. Der Senat besteht aus achtzehn Mitglie-dern, nämlich: sechs Bischöffen, sechs Wopwoden lPslu-tins) und sechs Kastellanen.

A r t. 24. Die Woywodcn und Kastellane werden vomKönige ernannt. Die Bischöffe werden vom Könige er-nannt, und vom heiligen Stuhle eingesetzt.