Constitution vom 22. Iuly 1807. zz
lungen. Er führt im Senate den Vorsitz, wentr er es fürzuträglich halt.
Art. 10. Die Güter der herzoglichen Krone besiehe,,n) in einem jährlichen Einkommen von sieben Millionenpolnischer Gulden, halb in Landgütern oder königlichen Do/manen, halb auf den öffentlichen Schatz angewiesen; k>) ,'ndem königlichen Pallasi zu Warschau, und dem sächsischenPallaft.
Dritter Titel.
Von den Ministern und dem Staatsrathe.
Art. 11. Das Ministerium ist folgendergestalt zu-sammengesetzt: ein Juftizminister; ein Minister des In-nern und der kirchlichen Angelegenheiten; ein Kriegsmini-ster; ein Finanz-und Schatzministcr; ein Polizeiminisier.Außerdem wird ein Minister Staatssekretär sepn. DieMinister sind verantwortlich.
Art. i2. Wenn der König es für gerathcn gefundenhat, denjenigen Thcil seiner Autorität, welchen er sich nichtunmittelbar Vorbehalten hat, einem Vieekönige zu übertra-gen; so arbeiten die Minister, jeder besonders, mit demVieekönige.
Art. iz. Wenn der König keinen Vicekönig ernannthat; so vereinigen sich die Minister, nach dem was oben !m8ten Artikel gesagt worden, in einen Minisierial, Staats-rath.
A r t. 14. Der Staatsrath besteht aus den Ministern.Er versammelt sich unter dem Vorsitze des Königs, oder desVicckönigs, oder des vom Könige ernannten Präsidenten.
Art. 1;. Der Staatsrath discurirt, redigirt und be-schließt die Entwürfe zu Gesetzen, oder die Verwaltungs-reglcments, welche jeder Minister in Bezug auf die, seinDepartement angehenden, Gegenstände vorschlägt.
Art. 16. Dem Staatsrathe sind vier Requetenmei-stcr beigegeben, theils zu Instruction der Verwaltungsan-gelcgenheiten, und derjenigen, worin der Staatsrath alsCaffationsgcricht spricht; theils Behufs der Communicatio-ncn des Staatsraths mit den Commissionen der Landboten-kammcr.
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