Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
34
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Polen»

Z4

6) Constitution des Herzogthums War*schau vom äs. Iuly 1807.

Erster Titel.

Art. i. Dir apostolisch-römisch/katholische Religionist die Staatsreligion.

A rt. r. Alle Arten von Gottesdienst find frei und öf-fentlich.

Art. ;. Das Herzogthum Warschau wird in sechsDiözesen vertheilt werden; es wird ein Erzbisthum und,sechs Bisthümer haben.

A r t. 4. Die Leibeigenschaft ist abgeschafft; alle Bur-ger sind gleich vor dem Gesetz; der Stand der Personen istunter dem Schuhe der Gerichtshöfe.

Zweiter Titel.

Bon der Negierung.

A r t. ;. Die herzogliche Krone von Warschau ist crb-iich in der Person des Königs von Sachsen, seiner Ab-kömmlinge, Erben und Nachfolger, nach der im sächsischenHause eingeführten Successionsordnung.

Art. 6. Die Regierung beruht auf der Person desKönigs. Er übt die Verrichtungen der vollziehenden Ge-walt in ihrem ganzen Umfange aus, und hat die Initiativeder Gesetze.

Art. 7. Der König kann denjenigen Theil feinerAutorität, weichen er unmittelbar auszuüben nicht für gutfindet, einem Vicekönige übertragen.

Art. 8. Findet der König nicht für gut, einen Vice-könig zu ernennen; so ernennt er einen Präsidenten desMinisterialstaatsraths. In diesem Falle werden die Ange-legenheiten -er verschiedenen Ministerien im Staatsrathediscutirt, um dem Könige zur Genehmigung vorgelegt zuwerden.

Art. 9. Der König beruft, prorogirt und vertagtdie Versammlung des allgemeinen Reichstages (cliets-därsls). Eben so beruft er die Landtage (cliätines) oderDistriktsversammlungen, ingleichcn die Gemeindeversamm-