Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
29
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Constitution vom z.Mai 1791. 29

2) Bestätigen wir allen Städten die Gerichtsjllrisdictionen,zufolge des auf dem gegenwärtigen Reichstage gegebenenGesetzes von den freien königlichen Städten,z) Die Ncferendargerichte sollen für jede Provinz besondersgehalten werden; zum Behuf der Prozesse der ftcien, nachalten Rechten diesen Gerichten unterworfenen Bauern.4) Die Hofasscssorial-, Nclationsr und Kurländifchen Ge-richte sollen bcibchalten bleiben. ;) Die vollziehendenCommissionen werden in den Angelegenheiten, die zu ihrerAdministration gehören, Gericht halten. 6) Außer denGerichten für die Civil - und Criminalprozesse, soll es auchfür alle Stände ein höchstes Gericht, Neichstagsgericht ge-nannt, geben, wozu die Personen bei Eröffnung jedesReichstages erwählt werden sollen. Vor dieses Gericht sol-len die Verbrechen gegen die Nation und den König, oderdie oiimina statrre gehören.

Wir befehlen, daß ein neuer Codex der Civil- undCriminalgefctze von den durch den Reichstag dazu erwähl-ten Personen geschrieben werden soll.

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Äeichsverwesung.

Der Staatsrath wird zugleich Rcichsverwcser seyn,und dabei die Königin, oder in deren Abwesenheit denPrimas an der Spitze haben. Die Reichsverwcsung kan»blos in folgenden drei Fällen Statt finden. 1) Bei derMinderjährigkeit des Königs? 2) bei einer Schwachheit,die bei ihm eine anhaltende Gemüthsverwirrung hcrvor-bringt, z) im Fall der König im Kriege gefangen werde»sollte. Die Minderjährigkeit wird nicht länger als volleachtzehn Jahre dauern; die Schwäche einer anhaltende»Gemüthsverwirrung aber kann nicht anders, als durch deitfertigen Reichstag mit der Stimmenmehrheit von dreiViertel beider vereinigten Stuben declarin werden. Derfertige Reichstag wird die Ordnung der in der Neichsver-wesung sitzenden Minister bestimmen, und die Königin zurVertretung der Pflichten des Königs bevollmächtigen.Wenn nun aber der König im ersten Falle mündig wird,im zweiten zur völligen Gesundheit gelangt, im dritten aus