Polen.
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Reichsgerichte abschicken, wo ihnen entwederi die' gerechte,ihrem Verbrechen angemessene Strafe, oder, bei erwiesenerilnschuld, die Freisprechung von der Klage und Strafe zuTheil werde» soll.
Der ordentlichen Ausübung der vollziehenden Machtwegen, verordnen wir besondere, mit dem StaatsratheinVerbindung stehende, ihm zu gehorsamen verpflichtete Com-missionen. Die Commissarien dazu werden vom Reichs-tage erwählt werden, und ihre Aemter die im Gesetze vor-gcschricbene Zeit hindurch verwalten. Diese Commissionensind: i) DicErziehungs-, 2) die Polizei-, z) die Kriegs-,4) die Schahcommission.
Die auf diesem Reichstage nicdcrgcsetztcn wopwodschaft-lichen Ordnungscommissionen sichen gleichfalls unter derAufsicht des Staatsraths, und werden die Befehle dessel-ben mittelbar durch die oben erwähnten Commissionen erhal-ten, respective auf die der Wachhund den ^Pflichteneines jeden zukommenden Gegenstände.
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Richterliche Gewalt.
Die richterliche Gewalt kann weder von der gesetzge-benden , noch vom Könige ausgcübt werden, sondern vonden zu diesem Ende gegründeten und erwählten Magistra-turen. Sie muß auch mit den Orten in solcher Verbindungstehen, daß jeder die Gerechtigkeit in der Nähe hat, undder Verbrecher allenthalben die drohende Hand der Landes-regierung über sich erblickt. Wir verordnen daher: r) Ge-richte erster Instanz für jede Woywodschaft, jeden Bezirkund Kreis, und hiezu sollen die Richter auf den Landtagengewählt werden. Die Gerichte erster Instanz werden stetsbereit und wachsam sepir, denen, die es bedürfen, zur Ge-rechtigkeit zu verhelfen. Von diesen Gerichten soll an diefür jede Proviuz niederzusetzenden Haupttribunalc appellierwerden, und diese sollen ebenfalls aus Personen bestehen,die man auf den Landtagen erwählt hat. Diese Gerichte,sowohl die erster, als auch die zweiter Instanz, werden fürden Adel und alle Landeigcnthümer in cansisinrisetf-irti, es betreffe wen es wolle, Landgerichte scpn.