Polen.
ZV
der Gefangenschaft znrüekkommt; so sollen ihm die Reichs.-Verweser von ihrem Verhalten Rechenschaft ablegcn, undder Nation für die Zeit ihrer Amtsführung, so wie diesesauch dem Staatsrathe vorgeschrieben ist, auf jedem ordi-nären Reichstage, mit ihren Personen und ihrem Vermö-gen verantwortlich scyn.
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Erziehung der Kinder des Königs.
Die Söhne des Königs, die die Constitution zu Nach-folgern auf dem Throne bestimmt, sind die ersten Kinderdes Vaterlandes; daher kommt auch die Sorge für ihregute Erziehung der Nation zu, ohne jedoch damit den Rech-ten der Eltern zu nahe zu treten. Führt der König dieRegierung; so soll er selbst mit dem Staatsrathe und demvon den Ständen ernannten Aufseher der Erziehung derPrinzen, sich mit der Bildung derselben beschäftigen. Führtsie aber die Neichsverwesung; fo wird dieser, zugleich mitdem erwähnten Aufseher, die Erziehung derselben anver-traut werden. Aber in beiden Fällen soll der von denStänden ernannte Aufseher auf jedem ordinären Reichs-tage von der Erziehung und den Fortschritten der PrinzenBericht erstatten. Die Erzichungscommission hingegenwird die Pflicht auf sich haben, dem Reichstage den Plandes Unterrichts und der Erziehung der königlichen Prinzenzur Bestätigung vorzulegcn, damit durch übereinstimmendeErziehungsgrundsätze, früh und ununterbrochen, den Ge-müthern der künftigen Thronfolger, Religion, Liebe zurTugend, zum Vaterlands, zur Freiheit und Landesconsti-tution eingeflößt werde.
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Bewaffn ete Macht der Nation.
Die Nation ist es sich selbst schuldig, sich gegen Ucber-fälle zu vcrtheidigen, und ihre Unverlehtheit zu bewahren;folglich sind alle Bürger Vertheidiger der Unverlehtheit undFreiheit der Nation. Die Armee ist nichts anders, alseine aus der Gesammtmacht der Nation gezogene, bewaff-