27
Consritutl'on vom z. Mai 1791.
setzes nur eine Willensmeinung gebe. Daher soll auch keineResolution anders aus dein Slaatsrathe kommen, als un-ter dem Namen des Königs und mir seiner eigenhändigenUnterschrift. Außerdem muß sie aber auch von einem derim Staatsrathe sitzenden Minister unterschrieben seyn.So unterschrieben soll sie erst zum Gehorsam verbinden,und von den Commissionen oder irgend einer vollziehendenMagistratur befolgt werden; doch blos in den Materien,die durch gegenwärtiges Gesetz nicht ausdrücklich ausge-schlossen sind. Auf den Fall, daß keiner von den Sitz undStimme habenden Ministern die Decision unterschreibenwollte, soll der König von der Decision abstehen; sollteeraber darauf bestehen, so wird bei diesem Ereignis derReichstagsmarschall um die Berufung des fertigen Reichs-tages bitten, und wenn der König diese Berufung verzö-gern sollte, ihn selbst berufen.
So wie der König das Recht hat, alle Minister zu er-nennen; so hat er auch das Recht, einen von ihnen ausjeder Abtheilung der Ncgicrungsverwaltung zum Staats-rathe zu rufen. Diese Berufung des Ministers zum Sitzeim Staatsrathe soll auf zwei Jahre gelten, doch die wei-tere Bestätigung derselben dem Könige freiftehcn. Diezum Staatsrathe berufenen Minister sollen in keinen Com-missionen sitzen.
In dem Falle hingegen, daß beide auf dem Reichstagevereinigte Stuben mit einer Mehrheit von zwei Drittelngeheimer Stimmen die Entfernung eines Ministers ausdem Staatsrathe oder aus seiner Stelle verlangten, sollder König gehalten seyn, sogleich einen andern an dessenStatt zu ernennen.
Da wir wollen, daß der Staatsrath die Wache derNationalgcsetze, für jede Uebcrtrctung derselben der ge-nauesten Verantwortlichkeit bei der Nation unterworfenseyn soll; so verordnen wir, daß, wenn die Minister vonder zur Prüfung ihrer Handlungen niedergcsetzten Depu-tation, wegen Uebcrtrctung der Gesetze, angeklagt werden,sie mit ihrer Person und ihrem Vermögen verantwortlichseyn sollen. Bei allen solchen Klagen sollen die versam-melten Stände die angeschuldigten Minister durch die sim-ple Stimmenmehrheit der vereinigten Stuben an die