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2 (1817)
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Polen»

welchen Doctores erfordert werden, bekleiden, auch alleSacular- und Negularbeneficicn erlangen können, mitAusnahme jener, die ausdrücklich blos für Adeliche gestif-tet sind.

ii. Zu den Civil-Kriegscommisfionen der Woytvod-schasicn, Districte und Gebiete können aus den Städten,die in dem Gebiete der Kriegscommissionen liegen, zu jederCommission drei Beisitzer gcwahlct werden, sie mögen ade-lieh oder bürgerlich seyn, wenn sie nur in der Stadt eineerbliche Besitzung haben.

i r. Wenn unsere Städte Thor« und Danzig ein Gesuchan die Stände haben; so werden sie durch ihren Secretäres dem Marschall übergeben, oder es selbst durch Deputirte,nach vom Marschalle angcsuchter Erlaubnis, diel ihnennicht abzuschlagssn ist, vertragen.

iz. Die Strafe derjenigen, die fälschlich vorgeben,daß sie begütert sind, ist folgende: Wer immer gegen einenRevers jemanden ein adeliches Erbgut übergibt, wird esauf immer verlieren, und das Gericht spricht dem das Eiegenthum des verreversirten Erbguts zu, der den Reversbeweiset. Und sollte auch der, der gegen Revers das Erb-gut besitzet, die Reversirung beweisen; so wird es ihm aufimmer zugesprochen, und diese Prozesse soll das adelicheDistrictsgericht ohne Appellation entscheiden»

14. Alle altere Gesetze und Verfügungen, die gegen-wärtigen Gesetzen zuwider sind, werden hicmit aufgehoben,und Wir wollen diese Verfügung für ein Grundgesetz ange-nommen haben,

Dritter Artikel.

Von der Rechtspflege der Bürger,

1. Indem wir die Städte bei ihrer eigenen Gerichts-barkeit ihres Bezirkes lassen; so nehmen wir die Städtenebst ihren Vorstädten von aller anderer Gerichtsbarkeit,als der Tribunale, adelichcn Districtsgcrichte, der Woy-wodschaften, Starosteien, und Kastcllaneicn aus; außerden nicht geendeten, von den Commissionen zu den Tribu-nalen abgesendxten Prozessen. Das Gericht des Hofmur-