Freiheilsbrief d. kön. Städte v. 14. Apr. 1791. n
sind, doch der gewöhnlichen adelichen Gerichtsbarkeit unter/werfen seyn sollen.
6. Jener Bürger, der ein ganzes Dorf oder Stadt/chen erblich kaufet, wovon er an der Abgabe des zehntenGroschen zum wenigsten 200 polnische Gulden entrichtet,der soll am nächsten Reichstage, wenn er dem Reichstags/marschall deshalb sein Gesuch an die Stände überreichet,kraft gegenwärtigen Gesetzes in den Adelstand erhoben»vcrdeu.
7. Nebst diesem sollen auf jedem Reichstage zo kürzer/liche, in den Städten erblich Begüterte in den Adel erho/ben werden, wo die erste Rücksicht auf die in Kriegsdien/stcn sich Uuszeichnende, auf jene, die in den Civil/Kriegs/commissionen bcisitzen, die Fabriken anlegen, oder Handelmit inländischen Produkten treiben, und dabei auf die Em-pfehlungen der Landboten und Städte genommen werdenmuß.
8. Bei der ganzen Armee, (mit Ausnahme der Na/tionalcavallerie,) bei jedem Corps, Regiment und Pulkwerden Bürgerliche m Zukunft Offizicrsstcllen bekleidenkönnen, jener, der den Rang eines Stabskapitäns, oderCapitäns einer Compagnie bei der Infanterie und einesRittmeisters bei einem Pulke erlangt, der soll durch gegen-wärtiges Gesetz mit allen seinen Nachkommen in den Adel-srand erhoben werden, und Wir König werden ihm dasAdelsdiplom gegen Vorzeigung seines Patents ohne Ent-richtung der Stcmpcltare crtheilen.
y. In Zukunft wird es den Bürgerlichen erlaubt seyn,in den Kanzleien und Gerichlssrubcn, allen politischen Com-missionen und Tribunalsdikascericn, und bei gcringcrn Ge/richtsstellen zu arbeiten, zu advociren, und andere Dienstezu thun, auch nach ihren Verdiensten und Fähigkeiten vor/zurücken. Wer die Würde eines Kanzleivorstehers bei denNegierungsdikasterien erlangt; der soll auf dem erstenReichstage in den Adclftand erhoben werden, und Wir Kö-nig werden ihm das Adelsdiplom uncntgeldlich ausfolgenlassen.
io. Im geistlichen Stande werden die Bürgerlichen,bei den Collegiatkirchen die Prälaten/ und Domherrnstel-len, bei Kathedralkirchen aber die Dpmhcrrnstellen, zu