Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
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10
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Polen.

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wählen, und bestimmen, wer aus ihnen zu jeder Commis-sion oder dem Assessvcio gehöre. Und obgleich diese allenach ihrer Bestimmung den Commissionen und dem Assesso,rio beisitzen dürfen; so sollen doch in der Schatz - und Porlizeicommission nie mehr als zwei, bei dem Assessorio niemehr als drei aus jeder Provinz beisitzen dürfen. DieseCommission und Assessorialbcisitzer werden in städtischen undHandelsgeschäften eine wirkende entscheidende Stim-me, in anderen Geschäften aber nur eine rathendeStimme haben. Wird einer dieser, oder alle Bevoll-mächtigten , von den das Wahlrecht habenden Städten be-stätiget; so bleiben sie noch ans zwei andere Jahre. DieBesoldungen für diese Beisitzer und Commissaire werdenWir, jedoch nur für obige für die Commissionen und dasAssessorium bestimmte Anzahl, bei dem Entwürfe der Aus-gabetabellen bestimmen.

z. Damit die Vorsorge der Regierung auch den For-derungen der Städte Gerechtigkeit wicder-fahren lasse; so erlauben wir unsern Städten durch dieBeisitzer, oder städtischen Commissaire bei den Assessorial-gcrickten der Schatz - und der Polizeicommission, die Wün-sche der Städte dem Reichstage vorzutragen; diese werden,wenn es nöthig seyn wird, und sie wollen, bei dem Neichs-tagsmarschall um die Stimme bitten, die ihnen nicht ab-geschlagen werden darf, und sie werden, so wie es bei derStimmcnsammlung der andern Abgeordneten von denCommissionen gewöhnlich ist, ihre Meinungen vortragen.

4. Nach zweijähriger Dienstleistung bei den Commis-sionen sollen diese Bevollmächtigten der Städte am nächstenReichstage, ohne Entrichtung einer Ta.re in den Adelstanderhoben werden, wenn sie noch nicht adelich sind.

5. In Zukunft soll es jedem Bürger frey seyn, ade-liche und andere Güter erblich mit allem Eigenthumsrechtean sich ZU bringen, und auch dem rechtlichen Erben zu hin-terlassen; die Güter durch Erbfolge oder Pfandrecht zu er-werben, im Betreff welcher sie, wenn sie auch Bürger

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