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2 (1817)
Entstehung
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9
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FreiHeitsbrief d, kön. Städte v. r 4. Apr. 1791. 9

den Städten ansässigen Bürger aus, mit Ausnahme derbetrügerischen Bankcroutiere, die keine hinlängliche Bürgeschaft für sich stellen können, und jener, die auf frischerThat ertappet worden sind.

2. Diejenigen Städte, in welchen Appellationsgerichtebefindlich sind, werden vor jedem ordentlichen Reichstageeinen Bevollmächtigten durch die Mehrheit der Stimmenerwählen, der in der Stadt erblich angesessen, diensttaug-lich, in keiner Untersuchung begriffen, noch durch ein Ver-brechen besudelt scy, sondern schon durch ein städtisches Amtsich ausgezeichnet habe. Die Städte haben die Freiheit,diese Bevollmächtigten auch ans andern Städten zu wäh-len. Diese Bevollmächtigten müssen an dem Tage, wennder Reichstag anfängt, in der Stadt, wo der Reichstaggehalten wird, zusammen kommen, und den Act ihrerWahl dem Neichstagsmarschqll überreichen. Auf den Pro-vinziallandtagen wird man die Bevollmächtigten der Städtezur Polizei-Schatzcommission, und dem Assessorio *) auS-

leute von allem Arreste wegen eines Verbrechens, von alle»Consiscation ihrer Güter, in so lange, bis sie rechtlich über-wiesen seun würden; außer der Verbrecher würde auf derfrischen Lhat im Diebstahl, oder dem Verbrechen des Mor?des, Mädchen- oder Wcibcrraubeö, des Raubes, der Brand-legung, und öffentlicher Gewalt ertappet, oder er könntefür sich keine hinlängliche Sicherheit stellen.

') Assessorialg erichte werden von den zwei Großkanz-lern, oder in ihrer Abwesenheit von den Unterkanzlern,von einem jeden für sein Land besonders, unter Beisitzungder referirendcn Kanzleivorsteher, der Seeretäre des Kö-nigs und der Notarien der Decrete gehalten; sie beschäf-tigten sich Anfangs mit den Appellationen sowohl von denGerichten der Ädelichen als der Städte. Nach SigismundAugusts Lode wurden die Appellationen der Ädelichen die-sem Gerichte entzogen; so daß es sich nur mit denAppellationen von den Urtheilen der Städte, der Woywo-dcn in Iudenstreitigkeiten, dann mit den Rechtssachen derStädte selbst, der Inhaber königlicher Lehengüter undgllcn auf Privilegien sich grüydenden Angelegenheiten be?