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1 : 1, Der Feldzug von 1806. - 1850 (1855)
Entstehung
Seite
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dursten nicht ohne Erlaubniß der Kantons-Revisions-Kvmmissionstudircu, eine Erlaubniß, die nur bei nachgcwiesenen besonderenFähigkeiten und hinreichenden Mitteln, sich ans der Universität znerhalten, ertheilt wurde.

Für jeden Kanton bestand eine Kantons-Revisions-Kommis-sion. Mitglieder waren: von Seiten des Militärs ein Stabs-offizier oder Hauptmann deö Kanton-Regiments, von Seiten desLandes der Landrath oder ein KreiSdeputirter, und in Betreff derStädte der Steuerrath und ein Bürgermeister. Diese Kommissionbereiste jährlich einmal den Kanton, um die Kanton-Rollen anf-zunehmen und zu berichtigen. Alle Kantoupflichtigen von 1645Jahren mußten sich bei den Kanton-Revisionen gestellen; die ein-mal als dienstuntauglich Befundenen wurden jedoch davon ent-bunden. Die Prediger mußten jährlich der Kommission ein Ver-zeichniß der im verflossenen Jahre Geborenen und Gestorbenenmännlichen Geschlechts verlegen; die Kommission berichtigte danachdie Listen und gab den betreffenden Regimentern von den Vorge-fundene», zu einem andern Kanton gehörenden Leuten Nachricht.Sie wählte die Leute aus, die sich dazu eigneten, im Kriege alsKnechte zn dienen, und nicht unter 25 und nicht über 35 Jahrealt sein durften. Unter diesen wurden die Artillerie- und Pro-viant-Fuhrwesen-Knechte besonders ausgezeichnet und vereidet; ihreDienstzeit währte 12 Jahre. Demnächst wurden alle Leute ver-zeichnet, die, ihrer Größe oder sonstigen Verhältnisse nach, ohneSchwierigkeit eingezogen werden konnten. Sechs Wochen vorder Einstellungszeit gaben die Regimenter die Listen ihres Abgan-ges an Einländern ein; die Kammern ^Regierungen) repartirtendie auszuhebenden Ersatzmannschaften. Die Aushebung selbst ge-schah durch die Land- und Steuerräthe auS den dazu verzeichnetenLeuten, wobei die Regimenter nicht unmittelbar einwirken durften,eben so wenig als sie außer der Einstellungszeit einzelne Leuteaus den Kantons entnehmen durften. Ein Kantonist, der durcheine herumschweifende Lebensart sich deS Austretens verdächtigmachte, oder sich bei der Revision versteckt hielt, konnte auch außerder Zeit eingezogen und an das Regiment abgeliefert werden. DieDienstzeit eines Kantonisten war auf 20 Jahre bestimmt; nach