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1 : 1, Der Feldzug von 1806. - 1850 (1855)
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sondere Privilegien,') die Ausländer, die in dem preußischen Staatsich niederließen mit ihren mitgcbrachten Söhnen und Knechten.Bedingt erimirt waren: die Söhne von einer großen Anzahlgeringerer Civilbedicnten, der Aerzte, der Prediger und der höherenSchulbedienten, der Generalpächter und derjenigen Beamten, welcheeiner Pachtung von 3000 Thlr. und darüber Vorständen, sämmt-lich unter der Bedingung, daß sie sich den Studien, der wissen-schaftlichen Ockonomie oder der Handlung widmeten. Wurden sierelegirt oder beim Eramen abgewieseu, so traten sie in die Kan-tonpflicht zurück. Die Söhne der Oberförster waren dem reitendenJägerkorpS, die der Unterförster dem Regiment Fußjägcr verpflich-tet. Außerdem waren mehrere Gewerke, so lange die Individuendabei arbeiteten, erimirt; so die Berg- und Hüttenleute, die Ar-beiter bei den Salz- und Gradirwerken, die kleinen Fabrikanten,wie Damastweber, Seidenwirker ic., die Besitzer von Flußschiffen,die Seefahrer, die Ducker- und Hafffischer, die zu den Landgestütenerforderlichen Leute, die Schasmeister, die Postillone, Postknechte.Die Mennoniten, die mährischen Brüder und die Juden warenvom Militärdienst befreit, durften aber keine kautonpflichtige Feuer-stelle erwerben. Kanflcute, welche jährlich 5000 Thlr. unddarüber in ihrem Geschäft umsetzten, genossen für sich und ihreSöhne die Kantonfreiheit, wenn Letztere sich der Handlung oderden Studien oder der Oekonomie widmeten. So auch die Be-sitzer eines Vermögens von 10,000 Thlrn., wenn sie nicht zudem Stande der Professionisten, Ackerbürger oder Bauern gehör-ten. Aus größeren Acker- oder städtischen Wohnungen, deren Be-schaffenheit in den verschiedenen Provinzen verschieden bestimmtwar, mußte dem dazu gelangenden Kantonisten der Abschied er-theilt, auch »ölhigcnfallS dem Besitzer ein Sohn frei gegeben wer-den. - Kein Landmann durfte ohne obrigkeitliche Erlaubniß einHandwerk, und Niemand ein erimirendes Gewerbe, zu dem ernicht gehörte, erlernen. Die Söhne der Bauern, Handwerker undderjenigen Bürger, deren Stand die Ausnahme nicht begründete,

1) So B. die Städte Berlin, Breslau, das schlesische Gebirge, dasHerzogthnm Cleve, Lst-Friesland rc.