Ueber die Gerechtigkeit u. f. w. 141
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thum auch unvollftändig feyn. Und umgekehrt,wenn das Eigenthum keine dergleichen Verfchieden-heiten zuläfst, fo müffen fie fich auch mit der Ge-rechtigkeit nicht vereinigen laffen. Gebt ihr nundiefem letztem Satze euren Beifall, und fagt, dafsGerechtigkeit und Ungerechtigkeit keine Grade zu-laffen , fo behauptet ihr in der That , , dafsfie von Natur weder tugendhaft noch lafterhaftfind; indem Tugend und Lafler, Gutes und Böfesund in der That alle natürlichen Befchaffen-heiten fich ailmählig in einander verliehren, undbei vielen Gelegenheiten nicht mehr zu unterfchei-den find.
Und hier verdient es bemerkt zu werden, dafswir zwar nach dem abftrakten Raifonnement undnach den allgemeinen Grundfätzen der Philofophieund der Iurisprudenz den Satz, dafs Eigen-thum, Recht und Verbindlichkeit kei-ne Grade zulaffen, zugeben müffen, dafswir aber dennoch nach unfrer gewöhnlichen undgemeinen Art zu denken, grofse Schwierigkeitenantreffen diefer Meinung Beifall zu geben, und dafswir im Herzen im Grunde immer der entgegen-gefetzten Meinung zugethan find. Ein Ding mufsentweder dem einen oder dem andern gehören. Ei-ne Handlung mufs entweder gefchehen oder nicht.Es ift alfo nothwendig fich auf die eine oder die an-dere Seite diefes Dilemma’s zu fchlagen, und dieUnmöglichkeit hier einen richtigen Mittelweg zufinden, verbindet uns, wenn wir über die Sache
nach-