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14® Ueber die menfchliche Natur.
den Eigenthiimer des Pferdes nennen, Recht hat, esjeden andern Tag zu gebrauchen; und es ift offen-bar, dafs, obgleich der Gebrauch des Rechts in ei-ner gewiffen Zeit oder durch gewiffe Grade be-fchränktfeyn kann; dennoch das Recht felbft keinerfolchen Gradation fähig ift, fondern fo weites ficherltreckt, immer abfolut und ganz bleibt. Diefemzufolge entftehet und vergehet diefes Recht in einemAugenblicke; und ein Menfch erlangt das Eigen-thuiu eines Objekts durch die Occupation oder dieEinwilligung des Eigenthümers ganz und gar; undeben fo verliehrt er es auch durch feine eigne Ein-willigung gänzlich: ohne jene unmerkliche Grada-tion, die man bei andern Eigenfchaflen und Ver-hältniffen wahrnimmt. Wenn diefes nun in Anle-itung des Eigentliurns der Rechte und Verbindlich-keiten der Fall ift, fo frage ich, wie es mit der Ge-rechtigkeit undUngerechtigkeit fteht? Ihr mögt die-fe Frage beantworten, wie ihr wollet, fo verwickeltihr euch allemal in unauflösliche Schwierigkeiten.Erwiedert ihr, dafs Gerechtigkeit und Ungerechtig-keit Grade zulaffen und fich allntählig in einanderverliehren, fo widerfprecht ihr ausdrücklich demvorhergehenden Satze, dafs Verbindlichkeit undEigenthum einer folchen Gradation gar nicht fähigfind. Diefe hängen aber ganz von der Gerechtig-keit ab, und folgen ihnen in allen ihren Verfchie-denlieiten. Wenn die Gerechtigkeit vollftändig ift,fo ift das Eigenthum auch vollftändig, und wenn dieGerechtigkeit unvollftändig ift, fo mufs das Eigen-thum