Der VI. Abschnitt.
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viclmabl die lcyre in der ersten enthalten sey.(47. IOZ §.)
112 §.
wenn Zavlcr und Nenner eines Bruchsdurch einen und eben denselben andern Bruchmulcipilcirc oder dividirt rvcrden; so ändertdies die Grösse des Bruchs nicht.
Beweis* Vermöge der II. Aufl. im 107 H.28:4^3 28 x 4
ist x ^ —-—-; und vermöge
29 29 28
der zten Aufl. im 110 §. ist ""
28
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29 : 4 X ZMultiplicirt man also Zahler und New
29 X
^Bner eines Bruchs mit einerlei) neuen Bruch; so wirddadurch der Bruch selbst mit dem neuen Bruch bey-deö zugleich multiplicirt, und wieder dividirt, mit-hin bleibt sein Werth ungeandert. ( 10z §.)
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Ferner vermöge der II. Aufl. im 110 §. ist :
^ — -^—2 —-, und vermöge der
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zten Aufl. im 107 ist x H —-- —
12 17:4x9
-. Dividirt inan also Zähler und Nenner ei-
r? : 4
nes Bruchs mit einerlei) neuen Bruch; so wird da-durch der Bruch selbst mit dem neuen Bruch beydeszugleich dividirt und wieder multiplicirt, mithin bleibtsein Werth ebenfalls ungeandert. (10 3 §.)
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Ein irregulärer, oder gebrochner Bruch
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von dieser Arc ist mir dein Guoriemen
^ I 3