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ch-s denn insonderheit Vrbe Italiaquesununoueri hieß b), wobey ihnen emaewisserTag beniemt wurde, da sie sichfortmachen soltcn c). Das Urtheilk,anq ingemein so : Metrodorum, quumbofietn fugientem sciens susceperit , ininsulam deportari ; pbiloBetem , quodoccultari eum non ignorans diu difpinu-piuerit, in insulam relegari placet d).Manche wurden hierbei) an einen gewis-sen Ort verwiesen, manche mochten Hin,gehen wo sie weiten, wenn sie nur sichvon da weg machten, wo sie nicht bleibenselten. So wurden manche auch aufeine gewiss-Zeit ; manche auf ewig ver.wiesen. Manchen wurden ihre Güterdarbey consifeiret, manche behieltensie, und zwar gantz, oder doch zum theil.Indessen behielt ein solcher Verwiesenerdoch sein Bürgerrecht, väterliche Ge-walt, Freyheit ein Testament zumachenu. d. g. wobey ihm auch ingemein nocheinige Tage an Ort und Stelle zu blei-ben vergönnet wurde, seine Dinge in et-was einzurichten e).
a) Suet./Vcr. Pli n.lib.IIl.Epiß.
n. Ouid. Pont. lib. III. Eleg. 4.
v. 41.
b) Id. l.c.
c) Suet. Vitell.c.14. Val. Max. I l.c.4.n. 2. Ouid. Trifi. 1 . 1 . Eleg. 3. v. 40.
d) Paull . 1 . Metrodorum ss.de peenis.
e) Muret. Obferv. Iur. c. 2. ap. Pitifc.b. t.
REMANCIPATIO war eineEhescheidung, wenn die Ehe per coem-tmiem war geschlossen worden, und wiedicFran darbey dem Manne gleichsamia die Hand war gegeben worden, alsowurde sie bey der Ehescheidung gleichsamaus dessen Hand auch wieder erlassen.
kesiu 5 /'»Remancipatam. Rolln .lib.Vc.38.
. R E M16 E 8 waren bey den Römernmgemein Freygelassene a), welche wieeie Soldaten angeworben, oder aufge-boten wurden b), wobey sie auch demBürgermeister, oder wer sie zu com-mandircn hatte, schweren musten C).omgegen aber musten auch im Noth-lalle Privat-Personen ihre Knechte dar.
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frey ließ, ehe er sie auf die Schiffe
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kommen ließ e); allein zuletzt blieb esbloß eine Arbeit der Knechte 5). Indes-sen wurde auch mancher schon in denaltern Zeiten zur Strafe darzu conde-mniret g), und sie sonst auch von denBunds-Genossin qestellet und gefedertb). Ls hatte aber ein jeder Remexauch sein eigenes Nuder zu Handthiereni) , da itzo ihrer mehrere eins regieren.Indessen bekamen die, so auf den oder-sten Reihen fassen, mehr Lohn, als dieauf den untern, weil jene.längere undschwerere Ruder, als diese, zu regierenhakten k). Sie waren aber bey solcherArbeit meist nackend, oder hatten dochnur ein Stück Fell um sich geworfen l).Um die Stellen, wo ein jeder sitzen solte,looseten sie, weil immer eine Vortheil«hafter, als die andere, war m), wur-den aber auch zu ihrer Arbeit exercirt,wie die Soldaten n), dergleichen sie imNothfall auch mit abgaben 0 ), sonstaber, nach gegebenem Zeichen, zugleich dieRuder angreiffen, aufstehen, sie anziehen,sich zurück beugen, und auch wieder in-ne halten musten, weil sie sonst einan-der hinderten und die Arbeit weit schwe-rer machten p).
a) Liv. lib. XXXVI. c. 2.
b) Id. lib. XXXVII. c.2.
c) Id. lib. XXII. c. 11.
d) Id. lib.XXUll.c.u.
e) Suet. Aug. c.16.
f) Caffiodor. ap. Pitise, h. t.
g) Val. Max. lib.Villl.c.if. n.3.
h) Cic. Verr. V. c. /7. pro Flacc. c. ij.Liv. lib.XXXXU.c. 2 7 .
i) Plin. H. N. lib. XXXII. c. 1. Sehe si-ser. de Milit.nav. lib. II. c. 3.
k) Scheffcr. /. c.
l ) Opel, tgf Meibom, de Fabric. Tri-retn. ap. Pitifc. h. t.
m) Opel. I. c.
n) C*f de B. G. lib. III. c. p. Diolib. XXXXVIII. Polyb. lib.I. C.21.
o) Pitifc. /. c.
p) Virg. Aon. lib. III. v. 460. Lucan.lib. III. v. pf. Scheffer. l.c.cap. 2.
REMORES waren Vögel, welchein den Auguriis anzeigeten, daß man einDing, fo man vorhatte, solte anstehenlassen.
kestus in Remores.
REMPHAN