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1541 LEG
g) Dio lib.LII. ap. Picisc. in LegatiImperatorum.
LEGES, Gesetze, sind theils gött.liche, theils menschliche Befehle undVerordnungen, was die Menschen inihrem Leben thun oder lassen sollen, da-mit sowohl GOtt geziemend gedicnet,als auch der Menschen Bestes befördertund erhalten werde. Solche warenaber auch schon ehedem, nach UnterschiedderVölcker, immer anders und andersbeschaffen, mithin aber auch so vieleund mannigfaltig, daß sie ingesammtzubeschreiben, schlechterdings unmöglichseyn würde. Indessen geben doch dievornehmsten und berühmtesten putore; ,so von ihnen gehandelt, an die Hand
Fabrieius Bibliograph. Antiquar, c.tf.Struuius Bibliotb. lurid. c. 2.3.4. j-,Morhof. Polyhiß. Tom. III. üb. 6.U. a.
Leges Germanorum kamen Mehr auseine natürliche Neigung zur Billigkeit,als viel geschriebene Verfassungen an,und, da sich ja einige Streitigkeiten er»huben, machten sie die Vornehmsten un-ter ihnen aus, wenn sie nicht sonderlichwichtig waren; da aber besonders erheb-liche Dinge vorfielen, wurde iede gantzeNation darüber zu Rathe gezogen a).Endlich machten sich im V. Seculo 4vornehme Francken Vßgafl, Bofigaß,Salegaß und Windegaß darüber, undverfallen die sogenannten Leges Salicas,welche zuerst Baßiius Henricus Herod zuBasel 1557 f. und noch besser Friderichhndebrog yx Franckfurth l6lg f. mitandern ediret haben b). Diese Gesetzehat hernach A. C. 798 Carolus M. ver-bessert und promulgiret, nach welcherVerbesserung sie insonderheit StepbanusBaht'ms ediret hat. Rechst solchemEalischen Gesetze sind die ältesten die Le-ges Ripuariorttnt, Alamannorum und Bo-bariorum , folgendlich die Leges Longo-bardorum, welche zustimme Melchiorheraus gegeben c). Endlichhat im iz Seeulo ein Edelmann EpkoDon Repko auch die alten Sächsischenrechtlichen Gewohnheiten erst Lateinisch,und hernach auch Teutsch zusamme ge-macht, und daraus den Sachsens Spies8« gemacht, welcher bis itzo noch in
1542
manchen Fallen bey uns seine Gültigkeithat,und letztens zuLeipzig 1732 so), ediretworden ist. Nach solchem hat ein ge-wisser Baron BarcholS von Grimsmenstein, wie man meynt, auch denSchwaben s Spiegel verfertiget, soanderweits noch in eonsideration ge-zogen wird d).
a) Tac. deM.G. c. st.
b) Scruv. Bibliotb. lurid. c. f. §. 2.
c) Id. ibid. §. 3.
d) Id. ibid. §. 4.
Leges Graecorum sollen zuerst schrift-lich bey den Locrenscrn, in Magna Gne-cia, von dem Zaleuco , entfasset wor-den seyn. Er gab vor, daß sie ihm Mi-ncrua im Schlafe dictiret, da er siedoch aus den Gewohnheiten der Spar-taner, Athenienser undCretenser zustim-me geraspelt, sonst aber der erste war,der in seinen Gesetzen auch die Strafenauf die Verbrechen bestimmeke, welchesonst in der Willkühr der Richter stundena). Denen zu Catanea in Siechen,und andern Griechischen Städten daselbstgab sie Charondas b) ; den SpartanernLycurgus , die er von dem Apolline em-pfangen haben wolle c); den Athenien-fern zuerst Triptolemus d) ; sodennDraco, welche über so harte Strafe aufdie Verbrechen sitzten, daß man vorgä-be, sie waren nicht mit Dinke, sondernmit Blute geschrieben e); und endlichSolon f). Solche, sofern sie Privat-Dinge betrafen, waren auf grosse eiche-ne viereckichte Tafeln geschrieben so-c'i-,., hiessen, die aber den Gottes Dienstund Staat angiengen, auf dreyeckichteehrinne Platten, so man hieß g);und zwar b). und wurden
aufbehalten in fctm Prytaneo i), wohinsie aus dem Schlosse von dem Ephialcegebracht worden, damit sie iedermandesto besser vor den Augen haben kuntek). Wenn aber jemand nachdem einneues Besitz geben wolle, muste er eSeine Zeit lang vor die Statuen der altenHeroum stellen, damit es von allenerwogen werden kunte, und, wenn esdann der Rath, das Volck, und die Rich-ter billigten, erlangte es seine Gültig-keit I). So waren hingegen auch ge-wisse Männer, so hiessen,
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