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wj UM.XXXc.u.&lib.XXXXU.
c. 36.
x) Td. lib.XXXIIII. c. 43.
y) Plutarch. in Scipione & Liv. lib.
XXX C. 2,.
z) Sali. B. I.c.28. Uv.lib.XXXXII.c.36.
aa, Plutarch /. c.
bb) Plin. lib X Epist. p.
cc) Cic. pro Flacc. c. 6.
dd) Panciroll. ap. Pitisc. in Legati
Ciuitatum.
LEGATI waren auch Zugeordne-te der Stathalter in den Provintzcn dieihnen sowohl in Ciuil-aI 6 Militaii> 23 «r«richtungen bcystehen musten a). Eswurden ihm solche entweder von demRathe zugeordnet, oder auf dieses Zu,friedenheit von dem Stathalter selbst er-kieset ; oder auch von dem Volcke durchein besonders Gesetz ausgemacht b).Sie wurden anbey aus dein Rathe ge-nommen, und waren ihrer ingemeindrey c); Jedoch nachdem ein Etat-Halter einLonlul, oder Pr»tor gewesen,oder auch die Landschaft groß, oder derKrieg darinne gefährlich war,bekam einerauch deren mehr, wie denn Liceto derenin Cilicien viere, Pompeius aber gar15 hatte d). , Sie hatten hierbey ihreIurisdiction, die ihnen doch der Stat-halter erst in der Provintz überlassenmuste, und dennoch, da eine Sache vonWichtigkeit vorfiel, musten sie dieselbeerst an den Stathalter gelangen lassen,Den Streitenden kunten sie ludkes ge-ben , und den Unmündigen Vormündersetzen, und, da der Skathalter etwangar aus der Provintz weggieng, versä-he einer dessen Stelle in allem e). Jn-mittelst nahmen die Stathalter gernLeute darzu, die sowohl des Kriegeswe-sens erfahren, oder auch schon selbstStathalter gewesen waren, und scha-meke sich auch nicht ein gewesener Con-tui oder Prsetot, wieder des andern Le-gatus zu werden, oder auch ein Bruderbey seinen, Bruder, und selbst der Vaterbey dem Sohne diese Stelle zu verse-hen 5 ) ; die aber dennoch auch so an-gesehen war, daß sie ihre Lictores undFalces hatten g).
a) Varro de L. /.. lib. ////. c. 16.
b) Sigon. de Ant. Ittr. Prouinciar.lib. II. c. 2.
(c Liv. lib.XXXXlU. c.i.
d) Sigon. I. c.
e) Dominic. Flocc. de Potest. p. A.lib. II. c. 12.
f) Sigon. I. c.
g) Liv. lib.XXVIIIl. c.q. & Cic. ap.Sigon. /. c.
Legati waren auch so viel als Gene-ral- Lieutenants der Römischen Feld-Herren, und mithin oft mit vorherge-henden einerley, wenn es in einer Pro-vintz Krieg gab. Sie wurden ordent-lich von den Bürgermeistern erwehlet,und zwar auch mit für die Praetores,wenn solche dergleichen nöthig hatten a).Jedoch muste solches doch mit Genehm-haltung des Raths geschehen b). Siemusten den Feld-Herren mit Rath undThat an die Hand gehen c) - und in des-sen Abwesenheit auch das Commandoführen, sonst aber doch alles machen,wie es ihnen der Feld-Herr befahl, daer hingegen nach seinem Gutdüncken ver-fuhr d). Im Lager hatten sie ihre Ge-zelte auf der lincken Hand des Haupt-Gezelts oder Praetorii, wie dargegendas Quaestorium auf der rechten war,und, da der General zu dem seinigen einenRaum von 200 Füssen ins Eevierdtehatte, bekam ein Legatus zu dem sei-nen 100 Fuß in der Lange und 50 inder Breite; da aber kein besonders Qu*-storium war, hatten sie ihre Zelte zubeyden Seiten des Feld-Herrn Gezelts,als dem sie am nechsien campirten,weilsie auch die nechsien in einer Armee nachihm waren e). Unter den Kaysem hat-te man Legatos con sulares und praetorios,
deren jene eine gantze Armee, diese abernur eine Legion commandirken f); wiedenn, da solche Kayser selten selbst Mitzu Felde giengen, das meiste durch dieLegatos verrichtet wurde g).
a) Polyb. Legat. 3/.
b) Liv. lib.XXllIl. c. j8. & Cic. i»Vatin. e. ,s.
c) Varr. de L. L. lib. ////. c. 16.
d) C*s deß. C lib. III. c.ff. & Bel-lus Rom. reftit lib. IIII. c. 8-
e) Lipsius de Milit. Rom. lib. V dial.3. Poeschel. ad Polyb. de Mil.Rom. cap. III. §. 6.
f) Tac. Annal. lib. II. c. 36. & Lipst
/. c. lib. II. dial. //. g) Oio
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