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Benjamin Hederichs Gründliches Antiquitäten-Lexicon : worinne die merckwürdigsten Alterthümer der Jüden, Griechen, Römer, Teutschen und ersten Christen ... beschrieben
Entstehung
Seite
1535-1536
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ms LEG

von Ertzte g); sonst aber auch nur vonHoltze h). Und diese waren entwederrund und gedrechselt, oder auch ge-schnitzt, oder von Bildhauer Arbeit i).Sonst war sie lang 6 Fuß und was dar-über, breit aber 3 Fuß K), anbey nie-driger als die Tische, so, daß einer derdarauf lag, si tz auf den Ellbogen stem-men muste wenn er wolre auf den Tischlangen l). Von der Wand stunden siein den Zimmern so weit ab, daß die Be-dienten frey zwischen hin gehen, oder zuden Füssen ihrer Herren stehen und auf-warten kuntcn m) und wurden anbeybeym wircklichen Gebrauche mit Pol-stern und schonen Decken beleget,s. Triclinium,

a) Isidor. lih.XX c.i.

b) Vid. Stibadium.

c) Senec. Epifl. qj.

d) Plin H. N lib. XVI. c.43.

e) Lamprid . He.'iog. c.20.

f) Plin. H. N lib XXXVII. c. 2.

g) Id lib. XXXIIII. c.jo.

h) Ter. Adelph. AB. IIII. Sc. t.v. 26.

i) Ciaccon. de Triclin. pag. 7. fif aliiapud Pitisc. in Lectus triclinia-ris.

1 c) Aristot. Mechan. Seil. 24,

l ) Bulenger. de Conuiv. libr.I. c.30.ap. Pitisc l.c.

m) Martial. libr. III. Epigr. 82.

V.

LEGATIO, die vermackung,da man einem in seinem Testamente einLegatum last, geschahe entweder pervindicationem und mit den Wortendo, lego, item capito, sumito, habeto;oder per damnationem, als Heres meusdamnas e flo dare ; Heres meus dato, fa-cito ; oder per modum sinendi , alsHeres meus finito, fi damnas eflo sinereh. Titium sumere illam rem fibi , fibihabere , oder per prascepcionem, so einpraelegatum hieß, als : L. Titius illamrem pracipito ; illam rem e medio su-mito ; e medio fibi babeto ; vel praci-piat; e medio sumat fise. a). Es kunteaber dergleichen darnach auch niemandthun, als ein Patersamilias, und grün-dete sich die Sache auf das Gesetz derXII. Tafeln: Patersamilias. vtt. legajfit.

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super, familia, tutelaue. sua. rei. ita,ius. efio b). Daher weder der, so nochsub patria potestate war, noch auch einFrauen-Volck, so nicht emancipirf war,dergleichen nicht thun kunte c). EinemKnechte aber stund davon gar nichts zu.s. Lex luridic. in Legatio.

a) Brisson ap. Pitisc. in Legatio.

bj Ap. Sigon. de Ant. Iur. C. R.lib. I. c. 12.

c) Sigon. l.c.

Legatio, eine Gesandtschaft, warentweder vera, wann einer wircklichvon dem Rathe zu Rom wohin gesandtwurde, etwas den Staat angehendes zuverrichten; oder simulata, die auch libe-ra hieß wenn ein Raths-Herr, seiner ei-genen Dinge wegen, wohin zu reisenhatte, und von dem Rathe dennoch mitdem Charactere eines Gesandtens verse-hen wurde a). Es dienere solches dar-zu, daß wenn sie Schulden, Erbschaftenu.d.g. zu fodern oder sonst was zu ver-richten hatten, sie desto eher durchdrun-gen, auch sonst ihrem Stande nach mehrAnsehen hakten b). Weil aber solchesdennoch den Unterthanen zur Last gerei-chete c), schranckte Cicero diese Freyheitnur auf ein Jahr ein d), wogegen eshernach Lex lulia auf 5 Jahr extendi-rete e). Dergleichen Legationis liberabedienten sich aber auch wohl diejenigen,welche dem Römischen Volck ein Dornin den Augen waren, wie Scipio Nasica,da er den Gracchum aus dem Wegegeraumer s), damit das Volck der Dingemit der Zeit etwas vergessen, und nichtetwan Gewalt wider dergleichen Personbrauchen möchte.

a) Cic. ad Famil. lib. XI. Epifl. /. fifad eum Manur. l.c.

b) Tiraquell. ad Alex. ab Alex.lib. VI. C.3.

C) Cic. adv. Rullum ap. Tiraquell.I. c.

d) Tiraquell. l.c.

e > Cic. ad Att. lib. XV. Epifl. 6.

f ) Plutarch in Tib. Graccho c.8 .

LEG AT V S, ein Gesandter, wareine Person, die von einem Könige, oderRepublie wohin geschickt wurde , eineoder die andere Sache da auszurichten.Dergleichen Leute aber waren denn auch

schon