1499 L A P
Antiqu. Rom. Seft. Illi. cap. f.
H- Z
g) Cellar. Antiqu. Rom. cap. V1III.
§ 4-
LAPIDATIO, die Steinigung,war eine LebenS-Skrafe bey den Juden,womit sie achtzehenerley Verbrechen be-legten, als einen, der bey seiner Mutter,seines Vaters Weibe oder seiner Slief-Multer, seines Sohns Frau, oder beyeines andern Braut schlief; der mit ei-nem Mannsen Sodomiterey trieb; derdergleichen mit einem Viehe begieng;der dergleichen zuließ; einen Gottes-Lä-sterer; einen Götzen Diener; der seineKinder dem Moloch opferte; der die Zau-derer fragte; der ein Wahrsager war;der einen andern öffentlich oder heim-lich zum Abfall beredete; einen Zauberer;der den Sabbath entheiligete; derVatcroder Mutter fluchte; und einen Sohn,der gegen seine Eltern halsstarrig undwiderspenstig war s). Man verfuhraber darbey also: wenn man bis ioEl-len weit von dem Orte war, wo dieSteinigung geschehen solte, muste derVerbrecher seine Beichte thun, wüste ersolche nicht zu sprechen, muste er dochsagen: Mein Tod sey eine Aussöh-
nung für alle meine Sünde. War ervon den Zeugen mit Lügen hinterganqen,sagte er noch darzu: dieses einige ver-brechen ausgenommen b). Kam er bis4 Ellen von dem Orte, so wurden ihmdie Kleider ausgezogen, ihm die Händegebunden, sodemr selbiger an einen Ort,so 2Manns-Längen hoch war, geführet,und von dem einen Zeugen dahinab ge-stoßen. Starb er davon, so war es gut,wo nicht, so huben 2 Zeugen einen Steinauf, so groß sie ihn erheben kuntcn, und,der eine von denselben ließ ihn dem Ver-brecher auf die Brust fallen. Starb erauch davon nicht, so warf alles gegen-wärtige Volck mit Steinen auf ihn zu,bis er damit bedeckt war c). War derGesteinigte ein Götzendiener oder Got-teslästerer, so wurde er auch noch nach sei-nem Tode gehangen, da man nehmlich ei-nen Pfahl in die Erbe grub, an dem obenein Holtz heraus gicng, an welches derVerbrecher mit seinen Hände fest gemachtwurde, wurde aber doch auch vor der
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Sonnen Untergang wieder abgenommenund vcgraben d). Nach einigen wurdedennoch einem Manne von vorn, einemWeibe aber auch von hinten was vor-gemacht, dainit man nicht alles zumAergernisse sehen kante, wogegen anderewollen, daß ein Manns Volck allerdingsnackend gesteinig- und gehangen wor-den sey e). Indessen gab man doch d> marmen Sünder vorher auch einen gutenund starcken Wein zu lrincken, damit erdesto wüthiger an den Tob gicng, woge-gen ihn aber auch selbst die Zeugen ban-den, und an den Ort der e tanlgungführeten s). Es war aber das «reini-gen auch bey andern Vöickern mchr un-gewöhnlich. Bey den Macedoniswurden die Verrarher mit famr ihrenAngehörigen dadurch hingerichtet g):Und bey berFustigation derer RömischenSoldaten, setzte es auch Steine mit un-ter, daß, wer keinen Prügel hatte, der-gleichen nahm, und damit dem Schul-digen feinen Theil mit abtrug b).Schlimmen Poeten wurde ebenfalls da-mit der Weg gewiesen i), allem auch dieGräber deren gesteiniget, die besondersvorhast gewesen , wobey die Schimpf-Worte nicht gesparet wurden kj, welchesaber auch wohl Lebendigen von dem auf-gebrachten Pöbel und andern wieder-fuhr l), wie nicht weniger nur denStatuen eines und des andern m), undselbst der Götter, und deren Tem-peln n).
s) Goodwin. Mos. & Aar. lihr. V.c. 7 - §■ ' 0 .
b) Nicolai ad Sigon. de Rep. Ehr.üb. VI. c.p. p.
c) Daut XVII , 7 . Iken. Antiqu.Hehr. P. II. c.n. fi. Good-win. /. c.
d) Deut. XXI, S 2 2 ;. Iken. /. c. §, ;?•
e) Mischna ap. Hocting. ad Good-win. l.c.
£) Schoetgen. ex Tachuma Hör.Hebr. ad Aß. cap. VII. v. / 8 -
g) Laurent ap. Piiilc. in Lapidatio.
h) Polyb. de Milit. Rom. c.6. §./•
i) Petron. c. ;o.
k) Propere, libr. 1111. Eleg.f. V-7I'Spartian. Pejccnn. c.$.
l) Cic. pro Dom. cap. iq.
m) Tac.
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