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Benjamin Hederichs Gründliches Antiquitäten-Lexicon : worinne die merckwürdigsten Alterthümer der Jüden, Griechen, Römer, Teutschen und ersten Christen ... beschrieben
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1423-1424
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brigkeitlichen Person, und was derglei-chen mehr war, durch das einige WortVETO zu hintertreiben, oder ungül-tig zu machen a). Sie erhielten solchesmit ihrer Einsetzung, als der Plebs A.V 160 aus Rom gieng und sich auf denMoniern sicrum rekirirte b) , und wur-de es ihm hernach durch den Legem Ae-liam bestätiget c). Jedoch aber, daauch ein Tribunus selbst was vornahm,so unrecht zu seyn schiene, kunte zwarsonst niemand, doch aber ein andererTribunus auch ihm intercedittn , oderdas Veto darzu sagen, da es denn auchunterbleiben muste ä), wenn fich aberdessen ein anderer unternahm, nmste«r sofort Bürgen stellen, daß er dieStrafe an Gelde erlegen wolle, soihm die Tribuni dictiren würden, oderda er das nicht thun wolle, wurde erselbst am Leben gestraft e). Indessenaber funten sie doch nicht wehren, daßnicht dasVolck zustimme gefodert, oderein Gesetz vorgeschlagen wurde; alleinwenn der Schluß worüber solle gemachtwerden, kanten sie protelliren oder in-tercedirm, wogegen, da sich einer auchan ihr Veto nicht kehren wolte, er moch-te gleich selbst Bürgermeister seyn, kun-ten sie ihn sofort durch einen Viatorembeym Halse nehmen und in das Gefäng-niß führen lassen k). Indessen kuntedergleichen Interceilion auch eine glei-che obrigkeitliche Person der andern, alsein Bürgermeister, oder ?r-ror, seinemKollegen, oder auch eine höhere derniedrigen, als ein Bürgermeister einemkrxrori, nicht aber eine niedrigere ei-nem höher», als einPr»tor einem Gm-fuli thun g), nachdem als das Gesetzlautete Par maioruc poteßas valeto h).Und erstreckte sich das so weit, daß,wenn auch 9 Tribuni etwas haben wol-len, und der zehende inrercedirte allein,der 9 ihr Wille doch nicht galt, aus derUrsache, weil es besser sey, daß auchallenfalls eine gute Sache verhindert,als eine böse zugelassen werde i).

a) s. Tribunus plebis,

h) Liv. üb, II. c. 33.

e ) Manut. de Legg. c. 8.

d) Dion. Halic. lib. X'• c, 4.

e) Id. üb. VII. &GeU. lib, VII.c.19.

f) Gronov. ad Gell. /. c.

g) Manut. de Senat. Rot», c. 10.

h) . Cic. deLegg. lib. III.

i) Cic. /. c. & Beuerin. de Comit.Rom. p. m. 219.

lnterceßio war auch eine Freyheit,welche Bischöfe und Priester hatten, füreinen zu bitten, der gerichtlich war ver-urtheilet worden, zumahl wenn sich der-selbe in eine Kirche flüchten können ; je-doch, da er zwar von dem Richter dieStrafe erlassen bekam, muste er den-noch «ine Canonische oderKirchen-Etra-fe ausstehen, oder, da er sich dieser nichtunterwerfen wolte, leiden, was ihm derRichter zugesprochen hatte.

Frein. Glojs Lat. in Intercedere.

INTERCESSORES waren inden mittlern Zeiten dieieniqen, die nacheines Bischofs Tode das Bisthum ver-walteten, bis ein anderer Bischof erweh-let war.

Frein. Glojs. Latin, in Intercessores.

Intercisi Dies, st Dies.

INTERDICTVM war ein Aus-spruch eines Praetoris, durch den er vorsich, und ohne Zuziehung und Befragungder Iudicum darum, etwas gebot oderverbot.

Sigon. de ludie, lib. I. c. 16. s. Ltx,lurid. in Interdictum.

INTERMONTIVM war einemäßige Tiefe oder Thal zwischen denbeyden Höhen des Arcis und Capitolii»auf dem Monte Capitolino , davon bey-de Anhöhen mit einem dichten Eichen«Busche bewachsen waren, und also denZwischen - Raum gantz dicht und düstermachten. Hieselbst stiftete Romulus seinATylum oder Freyheit, dahin sich einieder mirum und für seinen Verfolgersicher seyn kunte a). Jtziger Zeit sollauf solchem Platze noch das Pferd desAntonini aufdem Campidoglio zu sehenseyn, ob wohl sonst auch einige wollen,daß solches Asylum unten an dem Ru-pe Tarpsia gewesen sey b).

a) Dion. Halic. lib. II. c. 2.

b) Franzin. Rom. atitic. fig. c. ss.

INTERPRES war ein Unterhänd-ler in einer Sache, vornehmlich in ei-nem Kauffe, da er suchte das Pretiumoder das Kauff-Geld auszumachen 3),ledoch hernach auch in Stiftung eines

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