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würdig der Tempel des lemis Viminei,der Veneris Erycinae, der Iunonis Lu-cinae . das Macellum Liuianum, dasNympheum Alexandri, die Horti Mae-cenatis, die Regia Seruii Tullii, dasAmphitheatrum Castrense, die Ther-mae Olympiadis, das Lauacrum Agrip-pinae u. a. d).
a) Sex. Ruf. P. Victor ap. Nar-din. lib.IIII. c. /.
b) Ruf. l.c.
c) Nardin. Üb. II. c. 2.
d) Ruf. sf Victor /. c.
Exquilina Porta, s. Porta.
Exquilina Tribus, s. Tribu».
Exquilina Via, s. Via.
Exquilinus Mons, s. Mons.
EXS EHVlA E. da« Leicken-Be-
gLngnisi, geschahe bey den Römern erstden 8 Tag nach eines Tode, da einPraeco oder Ausmffer in der StadtUmher gieng, UNd rieff: Exsequias L.Titio L. filio t quibus est commodum ire ,tarn tempus est. Ollus effertur. Woraufdenn die Leute zusamme kamen, und dieLeiche fortgetragen wurde, wobey mandie Bahr« mit Purpur oder sonst behän-gen hatte. Voran gieng ein Pfeiffer,worauf einige arme Weiber kamen, soPrxficae hiessen, und fürs Geld ein kläg-liches Geheule machten. Nach der Lei-che kamen die Kinder und andere Ange-hörige ; sodenn das übrige Volck a):war es ein Mann, der begraben wurde,und sich um das gemeine Wesen wohlverdient gemacht hatte, kam fast die gan-tze Stadt Ehrenthalber zusamme b), wo-gegen es einem übel gedeutet wurde, mitunbekannten Leuten mit zu Grabe zu ge-hen c), und bey den Atheniensem feitegar keiner mit gehen, der kein Angehöri-ger war d). s. Funus.
a) Bellus Rom. restit. Iit>. III. 33.
b) Liv. lib.XXlUl. c.4.
c) Senec. de Trauqu. Vitee c, 12.
d) Cic. de Legg. lib. II. c. 26.
EXSILIVM, vie Verweisung, war
hey denJüden sofern wohl auch eineStra-fe der Lodtschlager, die einen andern un-versehens umsLeben gebracht, daß sie ausihrer Stadt weichen mnsten, jedoch aberdurften sie deßhalber nicht völlig ausdem Lande gehen a). Bey den Grie-
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chen war solche Strafe gar gemein, »c*bey sonderlich oftmahls Leute sich diese!,be musten gefallen lassen, bloß weil siewollen zu mächtig werden; jedoch wäh.reke es sodann auch nicht langer als 10Jahr b). Bey den Römern war esauch gar gemein ; doch pflegte man esnicht ba$Exfilium,fonbtt1\Ititerdi£lionentignis & aqua zu nennen, und redet IN-sonderheit kein Gesetz von einem Exsilioc). Mein «er in Italien Wasser undFeuer nicht brauche durfte, muste ohnedemwohl fortgehen, wenn er anderweitsNicht crepiren wolle, weil doch einMensch ohne dieselben nicht leben kan.Man unterschiede indessen solches Exsi-lium in voluntarium und legitimum.Das Exsilium voluntarium war wiederzweyerley; entweder es gieng einer selbstfort, ehe der Richter das Urtel sprach,weil er einer hartem Strafe damitentgieng, anbey lieber selber that,was er sonst doch thun müssen; oderaber er gieng erst fort, wenn das Urtelgefallet war, und er die zuerkannte Stra-fe nicht erlegen kunte, dergleichen ihn»denn erlaubet gewesen zu seyn, man auchbehauptet d). Exsilium legitimumaber war, wenn ihm besagter MassenFeuer und Wasser untersagt wurde e).Hiebey aber war zugleich verboten, ei-nen dergleichen Menschen in einer be-niemtrn Weite von Rom nicht insHaus zu nehmen und zu Herbergen; der.gleichen aber mit dem nicht geschahe,der selber fortgieng; sodann aber ver.lohr einer von dieser Art feinen Raths.Herrn-Stand, da ihn hingegen ein frey-williger Exsulant behielt f). Wie dennauch selbst das Bürger-Recht damitverlohren gieng g). Indessen aber mu-st« doch das Volck darein willigen,und zwar in Comitiis tributis, wenn ei-ner von sich selbst fortgegangen war, undwurde sodann geschlossen, daß er solchesExsilium verdienet habe h). Derglei-chen denn auch einem jeden zuerkanntwurde, der vor das Gerichte des Volcksgefedert wurde, und nicht erschien.Da aber einer zugegen war, muste des«sen Derurtheilung in Comitiis Centu-riatis geschehen i). Jmmittelst wurdeihm kein Ort seines Exsilii angewiesen,
sondern