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Benjamin Hederichs Gründliches Antiquitäten-Lexicon : worinne die merckwürdigsten Alterthümer der Jüden, Griechen, Römer, Teutschen und ersten Christen ... beschrieben
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1025-1026
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^ tract errichtet wurde b). Kunte ein'«W Bräutgam nicht so viel an Gelde auf«bringen, gab er sonst was, das so vielwerth war c). Was aber die Brautdem Brautgam zubrachte, es mochte be«weglich oder unbeweglich seyn, hieß Ne-^ : dunia, und, da er es angenommen, nann«t« man es Dona pecoris ferset , weil ertyC 1 es conservircn muste, wie er es bekam,behielt es aber die Frau in ihrer Gewalt,s ^' hiessen es Bonn depilationis , deren Ab«oder Zunahme die Frau allein angienguj*- d). Und wenn man damit richtig war, erfolgete sodenn die Verlöbniß.

^ a) Loodvvin. Mof. Aar. lib. VI. c. 4.

.. §. 16.

b) Tob. VI/,

C '^V' c) Ikcn. Antiqu. Hebr. P. III. f./.§.//.

d) Id. ibid. §. /2.

Bey den Griecken brachte die Frau«ir«, ihre Mitgift mit zum Manne, und er««m.k kauffte sich gleichsam denselben, daheriafcs, die Medea auch das Weibs. Volck fürKt,fli:.' die elendesten Creaturen hielt, weil sieH Kt sich für eigenes Geld einen Herrn kauf«in«, fen müssen a). Es schaffte aber auchtfin Solon die Mitgift ab, und ordnete, daßifi. «ine Frau mehr nicht als 3 Kleider, und -Hi einigen geringen Hausrath zu dem Man.ne bringen sötte, weil er nicht wölke, daßEheleute einander kauffen, sondern ausLiebe gegen sich und zu Kindern einandernehmen sollen t»), desgleichen denn auch^ u^i tycurgus bey den Spartanern einfüh.rete, und das wieder darum, daß einer»D * m Heyrathen nicht aufs Geld, sondernÜLii» tinec Jungfer Sitten sehen solle c). Undnichts destoweniger soll doch auch 8olons!< \/ verordnet haben, daß, wenn ein Magd-E. gen keine Eltern habe, anbey arm seyund nichts habe, der nächste Befreundteihr eine Mitgäbe geben, und zwar einPatricius 500 Drachmas; ein Eques300 ; ein Zygitcs 150; oder, da er dasiW^ nicht thun will, solle er sie selbst heyra-then, und wo ein Richter ihn nicht dar-zu zwänge, solle er ver lunoni mit 1000Drachmis verfallen, anbey aber auchein ieder befugt seyn, anberegten Be«

freundten vor den Richter anzugeben d).Kam es, baß eine Ehe wieder getren«net wurde, muste der Mann der Frau

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ihre $(» oder Eingebrachtes wiederge-ben e).

a) Eurip. Med. ap, Pfeiff. Antiqu. Gr.Ub.Ill.c3.

b) Plutarch. in Solone.

c) Aelian. V. H. Iib. VI. c. 6.

d) Demosth. Orat. ad Macortatuntapud Pfeiff. I. c. Terent. Adelph.AB. ////. Sc. f. v. 16.

e) Lamb. ßos Antiqu. Gr. P. IIII. c. /.§ "

Bey den Römern gieng entwederDotis datio , oder Dotis diBio , oderDotis promißio vor. Erstere war, wennder Braut Vater sagte: Dos eft tibi de-cem Talenta; und der Freyer antworte-te : Accipio a). Dotis diBio hingegenwar , wenn keine Frage erst geschahe,damit aber die Braut, ihr Vater undihr Schuldner verbunden waren b).Dotis promiffio aber, da einer die Mit-gäbe versprach, und hrmach als «inSchuldner angesehen werden kunte c).Alle 3 Arten wurden zu Papiere ge«bracht, damit, wenn die Ehe etwa»auch wieder gelrennet würde, man wisse,was die Frau zu dem Manne gebrachthabe d). Wie viel aber ;.i dergleichenDote erfodert worden, ist nicht gesetzt,sondern es kam auf jedes Vaters Standund Vermögen an. Jedoch aber redenviele von decies e) , welches, wenn eswie sonst ergäntzct wird, daß es nehmlichDecies cenrcna millia Sestertiüir, ftp,würde die Summe allzu groß gewesense^n, weil sie ein 31250 Thaler gemachthatte. Und obwohl einige mcnncn daßsolches die Mitgäbe einer Rakvs-Herrn«Tochter gewesen, stehet doch auch nickt zuglauben, daß viele Raths - Herren der-gleichen ihren Töchtern mitgeben kön«nen, zumahl wenn sie bereu mchr, alseine, gehabt haben.

a) Terent. Andr. AB. V. Sc. 4. v. 4/.tyadetm Donat. /.c.

b) Caius Vlpian ap. Pitisc. b. t.

c) Caius ap. eumd. I. c.

d) Appul. Apol. ap. eumd. ibid.

e) Schol. luuenal. Sät. X v.333. Se-nec. ad Heluid. c. j2. Papin. I. < 5 . ff.de vsur. & frttB. Martial. lib. II.Epigr. öf. luuenal. Sät. X. v. ,?s.

ad eum inter Varios Turneb.

K k Aduers.