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Benjamin Hederichs Gründliches Antiquitäten-Lexicon : worinne die merckwürdigsten Alterthümer der Jüden, Griechen, Römer, Teutschen und ersten Christen ... beschrieben
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29-30
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g) Horat. lib. II. Sat.4.1.3Q.

h) Pitisc. in Accumbere.

i) Horat. lib. 1 . Stit. 4. v. 86.

Ir) Cic. in Pifin. c.

l ) Pitisc. /. c.

m) Virg. Aen. I. v. ops. & ad etunServ. & Emmeneff /. c .

n) Martial. lib. XIIII. Epigr.133.

o) Id. üb. IU- Epigr. 50.

p) Val. Max. lib. II. c. /. n. 2.

q) Iuuenal. Sat.ll. v. 120.

r) Virg. Aen. lib. VII.n. 176. Homer.Odyf B. v.f8. st. n.384. Apollon,lib. II. v.305.

s) Varro ap. Servium ad Virg. I. c.

t) Taubm. ad Virg. l.c.

u) 8 trab. lib. III. p. m. 279.

x) Hermipp. ap. Athenäum lib.X. c. 14.

y) Hegesander ap. Athen. l.c.

z) Strab. lib.IIIl. p. »1.357.

aa) Diod. Sic ap. Tiraquell. /. c.p. 272.

bb) Philostrat. Vit. Apoll. lib. II. c.12.

cc) Schurzfl. Antiqu. Eccl. Controvers.

XXVIIII.§ 7 -"-

ACCVSATIO, oder eine Llagewider einen wurde also angestellet, wennsie eine Privat-Person detraff. Es giengder Kläger zu dem Stadt-Richter, wenn«r Gerichte hielt, und bat, daß ihm widerseinen Gegner eine Klage anzustellen er-laubet seyn möchte; da denn der Gegnerin der Stadt und keine obrigkeitliche Per-son seyn mußte. Wenn ihm seine Bittewar zugestanden, und ihm ein Lag be.niemet worden, erschien er, schwur, daßer die Klage nicht aus Frevel vornehme,und gab so denn seines Gegners Nah-men an. Hierauf citirete der Richterihn, den Verklagten und dicAnwälde,durch einen Praeconem, und, da sie er-schienen, machte er die Indices oder Com-missarien aus, welche die Sache richtensollen, von denen aber Kläger und Ver-klagter verwerfen kunren, die ihnen nichtanstunden. Wenn diese erwehket wa-ren, wurden sie eitiret, »nd da sie sichnicht excusirfen, schwuren sie, nach demRechte zurichten. Hierauf brachte derKläger seine Klage und Zeugnisse an,weiches denn eine gantz unterbrocheneRede gab, einen audern Tag aber hielter feine Rede in einem fort, und bezogsich barinne auf das, was er in der er«

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sten dargethan hatte, und diese Rede be-stund denn aus ihrem Prooemio, Narra-tio», Contention und Peroratio»,wozu ihm nicht nur ein, sondern so garbis 20 Lage zugestanden worden. Soredete er auch wohl nicht allein; sondernoft deren mehrere hinter einander, undin der Contention nahm er seinen Be-weis insonderheit von Zeugen, Docu-menten und peinlicher Aussage derKnechte; nahm anbey alles mit, was evmeynete zu einem Beweise dienlich zuseyn, es mochte sonst zur Sache gehö-ren oder nicht, sonderlich gieng er daSgantze Leben des Verklagten mit durch,und warf ihm draus für, was ihn nur-in geringsten mit verdächtig machen kun.te a). Wolte aber eine obrigkeitlichePerson wider eine andere eine Klage de-ro Amts wegen anstellen, so trat derKläger auf die Rostra, und machte demversammleten Volcke bekannt,daß erdenoder den, der oder der Sache halber, denoder den Lag anklagen wolle, und dashieß Dki diäio, wobey er zugleich feder-te, daß Verklagter in Capital-DingenVades, in andern aber Praedes stellensolle. Kam beniemter Tag, trat er wie-der auf die Rostra, und citirte den Geg-ner, durch einen Ausruffer oder Praeco-nem, da aber auch leicht eine obrigkeit-liche Person von gleichem Range inter-cedite« und die Citation hindern füllte,welche denn auch wider keinen Abwesen-den stat hatte. Hinderte die Citationnichts, so wicderholete er seine Anklage3 unterschiedene Tage, und sagte reves-mahl mit, wir er meyne, daß Beklagterzu bestrafen sey; worauf er solche Klage3 Nundinas öffentlich aussetzett, nachderen Verflusse seine Klage zum vierdrenmahle wiedcrholele, dem Beklagten zu-stünde, sich zu verantworten, zugleich aberauch einen Lag ansctzete, da das Volckwegen der Bestrafung gefraget werdensolle. Wenn solches mchrs hinderte, wiedenn wenigstens 4 Hülfs-Mittel dar.gegen waren, wuroe das Volck zusam-men gefedert, ihm von einem Scribadie Sache vorgelesen, und sodann ge-fragt, ob es solche zu entscheiden anneh.men wolle, welches ungefehr mit diesenWorten geschahe: Rogo vos, velitis iu-

beatisue,