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1 (1750)
Entstehung
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519
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und Sitten der Waldenser. 5V

haben zu verlassen; ja sogar über der freudigen Bekentnis desEvangelii getrost bis in der; Tod zu gehen, zuvor thun würden;ja im Fall ich nicht Anverwandte und mein Vaterland unter ihnenhatte, wolte ich es keck behaupten, daß es ihnen darinnen kaumChristen werden gleich gethan haben. Jedoch die Erfahrungdavon liegt am Tage, und die gantze Welt weis noch davon zusagen, wie sie sich seit denen auf dem Iubiläo 1650. wider sie ab-gefaßten, und nachhero auch unglückseliger Weise volzogenen Ur-theilen , und noch bis auf diese Stunde aufgeführet. Das ist ge-wis, daß sie an Unschuld und Aufrichtigkeit im Umgänge mit ih-rem Nächsten, an Mäßigkeit im Leben, an Fleis und Arbeitsam-keit in ihrem Beruf, an Enthaltung von allerley Arten von Spie-len, die nöthige und nützliche Uebung in den Waffen ausgenorn-men (dahin ich das Schiesscn, das Werffen nach den; Ziele, dasWettelauffen, und jezuweilen auch, obschon sehr selten das Ball-schlagen rechne) an Abscheu vor Karten, Würffeln, und was der-gleichen Dinge mehr sind, wenig ihres gleichen haben werden: sieverwerffen alles Tantzen, Völlerey, Hurerey, und überhaupt alleArten von offenbaren Sünden: fält einer aus ihnen in eines vondergleichen Lastern, so halten sie ihn nicht mehr für ehrlich: alle Be-trügereien, Processe und Rechtshändel sind bey ihnen so fremdeund unbckante Dinge, daß Thuanus, wenn er von den Sittender Waldenser in den Thälern von AlMoglie handelt, ihnendas Zeugnis gibt, daß vor dem i6ten Jahrhundert nicht ein eini-ger Rechtsstreit unter ihnen, und es damals das erste mal gewe-sen, daß ein etwas wohlhabender Bauer seinen Sohn die Rechtewollen studiren lassen, und ihn zu dem Ende auf die Universitätnach Turin geschickt: als nun dieser junge Prahler nach Hausegekommen, habe er sich wollen sehen lassen, und deswegen seinenNachbar bey dem Richter verklagt, weil seine Ziegen ihm dasKraut gefressen, so der Nachbar bezahlen sollen.

Fält ja etwas streitiges unter ihnen vor, so thun sie es balddurch die dazu erwählten Schiedsmanner ab: und was gar vie-les