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1 (1750)
Entstehung
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' Vorrede. 15

mans kaum glauben, daß die verwegenste Unverschämtheit soweit gehen können, dergleichen Unwarheit vorzugeben, und sichmit einem solchen Blendwerk nicht nur an den Kirchen zu ver-sündigen, von welchen sie sich absondern, sondern auch an diesenalten Gemeinen, deren Namen und Achtung dazu geinis-braucht und in der That geschändet wird.

Die Sache selbst könte wahr und richtig seyn, ohne dadurchrechtmäßig zu werden. Hatte diese neu entstandene Partey denLehrbegrif und die gottesdienstliche Verfassung einer von diesenaltern Kirchen angenommen, oder auch nur ihren Ursprung vonerweislichen Nachkommen vormaliger Glieder derselben gehabt,welche die wesentlichsten Unterscheidungsstücke ihrer Kirche beibe-halten: so möchte der Anspruch auf alte Benennungen seineRichtigkeit haben, obgleich eine ununterbrochene Erbfolge dar-aus nicht hergeleitet werden könte, die vorzüglichen Vorrechtegottesdienftlicher Geselschaften auch nicht auf ihrem verschiedenenAltertum beruhen, sondern theils auf grösserer Uebereinstim-mung mit der heil. Schrift, theils auf geselschaftlichen Verhält-nissen derselben gegen gemeine Wesen, in welchen beiden Absich-ten der innern und äussern Vorrechte eine später entstandeneKirche vor einer altern eine unstreitige Vorzüglichkeit behauptenkan. Da aber die geringste Kentnis der wahren Geschichte die-ser ältern Kirchen in allen jetztgedachten Stücken das Gegentheilerweiset: so mus solch Vorgeben entweder aus einer grossen undunverantwortlichen Unwissenheit derselben herrüren, oder aufein Vorhaben abzielen, sich anderer Unwissenheit zu ihremNachtheil zu bedienen, und unter alten Namen so wol eine her-schende Gleichgültigkeit des Lehrbegrifs nebst einer Menge wirk-licherIrtümer in Grundwarheiten, die der heil. Schrift wie auchden ausdrücklichen Glaubensbekentnissen gedachter Kirchen offen-

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