V- ->
Vorrede.
7
Endlich ist daraus deutlich darzuthun, daß wenn gleichWarheit und Zrturri einer Verjärung fähig seyn selten / diesel-be doch bey dem obgedachten Streit mcht stat finden, wenig-stens derselben Partey nicht zu statten kommen könne, die sichdarauf berufet: indem das wesentlichste Stück der Rechtsbe-ständigkeit derselben felet, so in der wissentlichen und vorschli-chen Unterlassung emes öffentlichen und feierlichen Widerspruchsderjenigen bestehet, deren Angelegenheit und Recht durch sol-chen Besitz gekrankt wird; kein Widerspruch aber auf eine nach-drücklichere und feierlichere Weise geschehen können, als durchdie Erduldung so langer und unerhörter Drangsale, Beschwer-den und Martern, welche um der blosien Weigerung des Ge-horsams willen gegen diese unbefugte Hersihaft der Gewissen,diesen sonst höchst unschuldigen Leuten zugefüget worden.
Gleiche Bewandnis hat es mit dem Vorgeben dieser Par-tey, daß sie die algemeine Kirche sey, auch bis auf die Abson-derung der Protestanten dafür durchgängig erkant worden.Ohnerachtet diese Benennung, weder in der griechischen nochin irgend einer andern Sprache, keiner sichtbaren Kirche aus-schliessungsweise beigeleget werden kan, seit dem die Christenheitin mehrere gottesdienstliche Parteien getheilet worden; der umgegründete Anspruch auf dieselbe auch, bey aller noch so unwi-dersprechlichen Erweislichkeit des Gegentheils, in den drey letztenJahrhunderten beständig fortgesetzet wird: so kan doch dasVorgeben dieses Vorzugs selbst in der gemäßigsten Bedeutungvon der rechtgläubigen Kirche nicht einmal in den abendländi-schen Gegenden bey jemanden Beifal und Glauben finden, derdieser Geschichte nur einigermassen kundig ist. So bald sichdie vermeinte Oberherschaft des eingebildeten Statthalters Chri-sti einer algemeinen und unumschränkten Gewalt bemächtigen
c wol-