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1 (1750)
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Vorrede.

daraus hergeleiteten Recht der Verjärung gegen allen Wider-spruch, würde zwar/ wenn er auch noch so erweislich wäre,bey der Entscheidung unserer Streitigkeiten mit denselben sehrunerheblich und untauglich seyn; wenigstens eben so brauchbar,den jüdischen Unglauben und heidnischen Aberglauben, jadie gröbste Abgötterey des Götzendienstes zu bestätigen. In-dessen erhellet aus dieser Geschichte die erweislichste Unrichtig-keit des ganzen Vergebens auf eine dreifache Art. Einmalentdecket und beweiset der Widerspruch einer so grossen Mengemehrentheils gemeiner, wenigstens anderer Wissenschaften undEinsichten, ausser einer einfältigen Kentnis des Hauptinhaltsder heiligen Schrift und des darin gegründeten Gottesdienstes,entblöster Leute, gegen die eigentlichen Unterscheidungsstücke desLehrbegrifs und Gottesdienstes gedachter Partey, den neuernUrsprung eben derselben; indem diese Weigerung des Beitritsblos aus der damals unstreitigen Merklichkeit solcher gottes-dienstlichen Neuerungen, auf eine begreifliche Art hergeleitet wer-den kan.

Siemachs) sind die meisten dieser neuen Unterscheidungs-stücke des Lehrbegrifs und Gottesdienstes, welche anfänglichnur nach und nach eingeschlichen, erst durch feierliche Kirchen-Verordnungen bestätiget worden, wenn und nach dem sich ge-wissenhafte Leute dieselbe anzunemen und durch ihren Beitritzu bestätigen geweigert: dergestalt, daß durch alle Entdeckun-gen eines solchen Widerspruchs und gewissenhaften Anstandes,sich menschliche Satzungen und gottesdienstliche Jrtümer auf-dringen zu lassen, anstat einer Besserung die vorsetzlichsteVerschlimmerung erfolget, durch vermeinte Verwandlung der-selben in Glaubenslehren, vermittelst erfolgten Ausspruchs derKirche.

End-