Von den Begriffen.
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jft, als der Gegenftand felbft, in gewiffer Rück fichtbetrachtet, und fo wie der Gegenftand in allen fei-nen verfchiedenen Lagen immer derfelbe ift, fokann man fich leicht einbilden, wie ein folcherEinflufs der Gegenftände auf einander fie in derPhantafie verbinden kann.
Man kann hierin noch weiter gehen und fagen,dafs zwei Gegenftände durch das Verhältnifs derUrfache und Wirkung nicht nur alsdann verknüpftfind, wenn der eine eine Bewegung oder Hand-lung in dem andern hervorbringt,, fondern felbft,wenn er eine Kraft hat, eine folche Veränderungliervorzubringen. Diefes ift die Quelle aller Ver-hältniffe des Intereffes und der Schuldigkeit, wo-durch Menfchen in der Gefellfchaft auf einanderwirken, und welche die Bande der StaatsverfalTungund der Subordination ausmachen. Ein Herr iftein folcher Menfch, der durch feine Lage, in dieihn Gewalt oder freie Wahl gefetzt hat, Macht hat,in gewiffen Stücken die Handlungen eines andern,den wir Diener nennen, zu regieren. Ein Richterift derjenige, welcher in allen ftreitigen Fällen denBelitz oder das Eigenthum irgend einer Sache zwi-lchen melirern Gliedern der Gefellfchaft durch fei-nen Ausfpruch beftimmen kann. Wenn ein MenfchGewalt hat, fo gehört nur die Ausübung des Wil-lens dazu, um fie in wirklichen Handlungen zu zei-gen, und diefes nimmt man in jedem Falle als mög-lich, in vielen als tvahrfcheinlich an; befonderswenn es das Anfehen betrift, wo der Gehorfam
des