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9 (1887) Spanien - Vives
Entstehung
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Spanien.

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gehörigen der drei ersten erhalten eine jährliche Aufbesserung von je 6000, 4000 und2000 Realen. In keinem Falle kann die erste Abteilung mehr als 30 Lehrer zählen,die zweite mehr als 60, die dritte mehr als 120; man muß in einer Abteilung wenigstensfünf Jahre lang gewesen sein, bevor man in die nächst höhere übertreten kann. DieLehrer der Lokalinstitute sind in diese Stufenleiter (osoalakon) nicht ausgenommen, eben-sowenig das Lehrerpersonal der nicht mit Instituten verbundenen Elementarschulen für-angewandte Fächer: doch können die, welche ihre Anstellung in solchen Anstalten durcheinen Konkurs erhalten haben, mit gleichen Rechten und Ansprüchen an Instituten dritterKlasse angestellt werden, ohne daß sie sich einer neuen Prüfung zu unterwerfen haben.Die Lehrer sind verpflichtet die Stelle ihrer verhinderten, abwesenden oder kranken Kollegenzu vertreten. Falls dies nicht angeht, so ernennt der Schulrat Amtsverweser(auxlliaros), welche die Hälfte des Gehalts der ordentlichen Lehrer, deren Stelle sie ver-sehen, als Besoldung erhalten (Erlaß vom 29. Dezember 1868, veröffentlicht den29. Januar 1869). Vor der Revolution war eine große Anzahl von Anstellungen aufunregelmäßige Weise zu stände gekommen. Durch den Erlaß vom 5. November 1868wurde eine Kommission mit der strengen Revision aller Anstellungsdekrete beauftragt: diemit dem Gesetz nicht vereinbarten sollten für ungültig erklärt werden. Am 28. desgleichen Monats wurde diese Kommission plötzlich aufgelöst: der Minister selbst nahmdas ganze Geschäft in die Hand. Andererseits hatten die Umstände es nicht möglich ge-macht, einzelne erledigte Lehrstellen zu besetzen: man hat provisorisch Häufungen vonÄmtern zulassen und so rasch als möglich Lehreradjunkten anstellen müssen. Mit Rücksichtauf die Konkurrenz der Privatanstalten wurden die Provinzialdeputationen ermächtigt, dieStellen für den Unterricht in den lebenden Sprachen aufzuheben; dafür hat man dieLehrer der Mathematik, welche infolge der letzten Reform der Lehrpläne vom 9. Oktober1866 ihres Amtes enthoben worden waren, wider in ihre früheren Stellen eingesetzt.Endlich wurde durch Erlaß vom 26. Dezember 1868 der Schulrat der Institute mitder Ermächtigung betraut, nicht angestellten (freien) Lehrern die Erlaubnis zur Eröffnungvon Lehrgängen über irgend ein beliebiges Fach in den Räumen der Institute selbst zuerteilen oder zu versagen, ohne daß sie übrigens von ihnen den Nachweis irgend einesakademischen Grades verlangen durften. Schüler solchen Unterrichts können eine besonderePrüfung verlangen; sie sind der Schul- und Hausordnung der betreffenden Anstaltenunterworfen. Diese freien Lehrer oder eonksreneioros haben die Instrumente undalle materiellen Lehrmittel des Instituts zu ihrer Verfügung, soweit diese Vergünstigungden Dienst der ordentlichen Lehrer nicht beeinträchtigt. Wenn das Budget der Anstalt eserlaubt, können sie einen Teil davon für die Kosten von Experimenten, für die Beleuch-tung bei Abendstunden u. dgl. in Anspruch nehmen. Einer geordneten Unterrichtsverwal-tung kann diese freie Lehrtätigkeit nicht günstig sein.

c) Der Art. 19 des Gesetzes von 1857 gestattete keine Ferien für die Schülerder ersten Periode (Stufe); nur während der Hundstage sollte die Dauer des täglichenUnterrichts verkürzt werden. Für die zweite Periode begann der Lehrgang am 1. Sep-tember und schloß am 15. Juni. Das Reglement vom 15. Juli 1867 gewährt allenSchülern ohne Unterschied drei und einen halben Monat Ferien, vom 1. Juni bis zum15. September. Es werden wenigstens drei Lehrstunden des Tages gegeben, alsokommen achtzehn auf die Woche; bringen wir hierbei die nötigen Widerholungen undÜbungen in Anrechnung, so beläuft sich die Summe der wirklichen Unterrichtsstundennicht sehr hoch, wobei man noch das Temperament unv die Gewohnheiten der Südländerberücksichtigen muß.

ä) Die Aufsicht über die Anstalten des Sekundärunterrichts steht den Rektoren derUniversitätsbezirke zu, welche sich übrigens für den Besuch der Klassen durch Professorenvertreten lassen können. Die Direktoren der Institute haben ihnen monatlich über dieAusgaben der Anstalten Rechenschaft abzulegen. Die Vorstände von Anstalten, welche