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Spanien.
der Rhetorik und Poetik, in der Geographie, der Welt- und der spanischen Geschichte, inder niederen Mathematik, den Anfangsgründen der Naturwissenschaften, der Logik, Psycho-logie und Moral, der Physiologie und der Gesundheitslehre. Die griechische Spracheund Litteratur finden in den spanischen Gymnasien keinen Platz. Für die übrigenFakultätsstudien war, je nach der Wahl des Berufs, Unterricht in spanischer Grammatik,Geographie, mittlerer und neuerer Geschichte, besonders Spaniens, in der niederen Mathe-matik, der Physik, Chemie, Physiologie, Anthropologie, Kosmologie, der Ästhetik, Ethik,der allgemeinen Literaturgeschichte, der Grnndlehren des Rechts, der Landwirtschaft, desHandels und der Gewerbekunde vorgeschrieben. Ein klares Bild des Lehrganges und derUnterrichtsergebnisse läßt sich aus diesem bunten, noch dazu der Wahl unterstellten Ge-misch umsoweniger gewinnen, als das eigentliche Unterrichtsziel nirgends genau angegebenwird. Dasselbe kann indes bei der kurzen Dauer des Lehrgangs von je drei Jahren fürdie allgemeinen und die angewandten Fächer unmöglich ein hohes sein, so hoch man auchdie natürliche Begabung der spanischen Jugend veranschlagen mag. Nach dem ^.rmariofür 1874 bestanden 63 öffentliche Institute mit 22 438 Schülern; die beiden in Madrid,in Sevilla und Valencia zählten jedes über 1000, dasjenige in Barcelona fast 2000Schüler. Nach Brachelli a. a. O. S. 228 gab es im Jahre 1881 neben den Collegios61 öffentliche Institute mit etwa 35 000 Zöglingen.
d) Als Lehrer an den Jnstitntos (outkärrrtioos äo institnto) werden gesetzlichbetrachtet 1) diejenigen, welche die im Lehrplan enthaltenen allgemeinen Fächer des Se-kundärunterrichts lehren, 2) die, welche mit den angewandten Fächern betraut sind. Siemüssen 24 Jahre alt sein. Zur Bekleidung einer Lehrstelle der ersten Kategorie erklärtedas Gesetz von 1857 das Diplom eines Baccalaureus en artos für hinreichend; besondereVorschriften bestimmten, welche Grade, sei es das Baccalaureat oder irgend einen höheren,die übrigen Lehrer haben mußten, um ihre Befähigung zum Unterricht in ihrem beson-deren Fache zu beurkunden. Zm Jahre 1867 hat man es für angemessen erachtet, vonden einen wie von den anderen den Grad eines Licentiaten en artos, beziehentlich oneioneias zu verlangen (wobei übrigens der Titel eines Ingenieurs dem letztgenanntenakademischen Grade gleichgeachtet wurde)*). Das Gesetz von 1857 erließ den Lehrernder lebenden Sprachen, des Zeichnens, der Vokal- und Instrumentalmusik jedes Diplom;der Erlaß vom 22. Januar 1867 verlangte von den letzteren den Nachweis, daß siedie Humanitätsstndien durchgemacht und an der Universität die Vorlesungen über spanischeLitteratur und Geschichte gehört haben. Nach der Umwälzung von 1868 hat man ein-fach verordnet, daß in Zukunft alle Lehrer durch einen Konkurs (xor oxosieion) zuernennen seien, was früher nur bei den Lehrern an den Instituten der dritten Klasse derFall war; und daß die Ernennungs- und Beförderungsdekrete von dem Ministerium deskomknto erlassen werden sollen (21. Dezember 1868, Art. 17). — In den beidenInstituten der ersten Klasse beträgt der Gehalt der Lehrer 12 000 Realen, in denender zweiten Klasse 10 000 R., in denen der dritten Klasse 8000 R.; hierzu kommennoch die Prüfungsgebüren. **) Erhöhungen des Gehalts oder Gehaltszulagenkönnen bewilligt werden wegen vorgerückten Dienstalters und guter Amtsführung. Zudiesem Behuf wird nach Art. 210 des Gesetzes eine Liste aller Lehrer des Königreichsangelegt, welche dann je nach ihrer Würdigkeit in vier Abteilungen zerfallen. Die An-
*) Für den Unterricht in der Philosophie verlangte man damals den Grad eines Doktorsoder zum wenigsten eines Licentiaten der Theologie. Das ist später abgeschafft worden.
**) Die Direktoren der Institute genießen außerdem einen Gehalt von 4000 Realen, einendoppelten Anteil an den Prüfungsgebüren, und freie Wohnung in der Anstalt (Reglement vom15. Juli 1867). An jedem Institut ist ein Sekretär angestellt, welcher auf den Vorschlag desDirektors der Anstalt von dem Rektor der Universität aus den Lehrern ernannt wird. DieBesoldung dieses Amts besteht in einem Tantieme von I°/o aus den Einschreibegebiiren derneueintretenden Schüler, und außerdem nur aus einigen Honoraren für die Ausfertigung vonZeugnissen und anderen Urkunden.