Spanien.
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der öffentlichen Schulen, daß die meisten derselben, selbst die von Madrid, sich in eineintraurigen Zustande befanden; die Notwendigkeit einer Reform war unverkennbar. DieRegierung verfügte dann auch diese Reform und rechnete dabei auf die Wachsamkeitder Provinzial- und Ortsschulräte, deren Aufgabe es war, nicht bloß die Verwaltungder Schulfonds zu überwachen, sondern namentlich auch Misbräuche und Übelstände, diesich im Unterricht und in der innern Führung der Schulen eingeschlichen haben konnten,den Rektoren und im Notfall auch der Centralbehörde anzuzeigen und Verbesserungenvorzuschlagen, deren Angemessenheit sie erkannt hätten.*) Es erschien aber keineswegsgenügend, solche allgemeine Befugnisse und Pflichten einer Kommission anzuvertrauen:die Aufstellung von besonderen ständigen Inspektoren war eine Notwendigkeit. Hier-für wurde nun gesorgt, allein die Neigung der Regierung, den Einfluß der Geistlichkeitzu heben, spiegelte sich in Art. 295 und 296 des Gesetzes ab: „Die bürgerlichen undakademischen Behörden sollen sich bei strengster Verantwortlichkeit in acht nehmen, daßdie hochwürdigen Herren Bischöfe und andere Prälaten in den Sprengeln, welche kraftihres Amtes verpflichtet sind, die Reinheit des Glaubens und der Sitten und die religiöseErziehung der Jugend zu überwachen, bei der Erfüllung dieser Pflichten keinerlei Hinder-nissen begegnen. — Wenn der geistliche Vorsteher eines Kirchspiels bemerken sollte, daßentweder in den Schulbüchern (libros äs tsxto), oder in den Erklärungen der ProfessorenSätze ausgesprochen würden, welche die gute religiöse Erziehung der Jugend gefährdeten,soll er davon dem Gouverneur Meldung machen, welcher die den Umständen angemessenenSchritte thun wird, nachdem er den königlichen Obcrstudienrat gehört, und wenn er esfür nötig hält, zu gleicher Zeit auch noch das Gutachten anderer Prälaten eingeholt hat.Noch weiter gieng das Gesetz von 1868, indem es die unmittelbare Schulaufsicht denPfarrern des Sprengels zuwies (Art. 78) und die Provinzialgouverneure verpflichtete,durch bestimmte Vertreter sich fortwährend in Kenntnis von der Aufführung der Lehrerund der Zucht in den Klassen zu erhalten. Der Unterricht selbst sollte unter dieunmittelbare Aufsicht von zehn Generalinspektoren in Madrid gestellt werden,welche außerordentliche Bisitationsreisen unternahmen, ihre sonstige Zeit aber auf dasStudium pädagogischer Fragen verwendeten. Die Regierung behielt sich vor, einen odermehrere derselben ins Ausland zu schicken, „um die neuen Methoden kennen zu lernen".Seit der Umwälzung von 1868 wurde indes der öffentliche Unterricht den Einwirkungender Geistlichen entzogen; betreffs der Schulaufsicht ist man bei provisorischen Maßregelngeblieben. Das Gesetz vom 9. Dez. 1868 setzt fest, daß womöglich in jeder Provinzeine Normalschule für Lehrer und eine zweite für Lehrerinnen bestehen soll, und legt zu-gleich jeder Provinz die Verbindlichkeit auf, zum wenigsten einen Inspektor zu besolden,welcher der Provinzialjunta für den Primärunterricht untergeordnet sein soll und allenden vom Gesetz von 1857 gestellten Bedingungen genügen muß.
ll) Privatschulen nennt der Artikel 118 des gleichen Gesetzes die von Privaten,von Gesellschaften oder Körperschaften unterhaltenen und geleiteten Anstalten. Artikel 149ermächtigt jede Person, welche 20 Jahre alt ist und das Lehrerdiplom für den Primär-unterricht erlangt hat, eine Schule dieser Stufe zu errichten und zu leiten, in Überein-stimmung mit den hierfür gegebenen Verordnungen. Die vom Gesetz anerkannten Verbändegenießen das gleiche Recht, vorbehaltlich der Ermächtigung von seiten der Regierung,welche von ihnen die Hinterlegung der in Art. 150 vorgesehenen Bürgschaftssumme ver-langen, aber auch davon entbinden kann. Der Art. 1 des Gesetzes von 1868 hebtjedwede Bedingung eines Titels oder einer besonderen Ermächtigung auf; Art. 2 unter-
es Der Artikel 298 des Gesetzes verpflichtet überdies die Gouverneure, unabhängig von demAnteil, den sie an den Arbeiten der Junten zu nehmen haben, die Befolgung des Gesetzes überden öffentlichen Unterricht zu überwachen, ohne sich jedoch in die inneren Angelegenheiten, in dieLehrfragen und die Verwaltung selbst einzumischen; sie sollen bloß die von ihnen gemachtenBeobachtungen und ihre Vorschläge den Rektoren und der Regierung vorlegen.