Druckschrift 
9 (1887) Spanien - Vives
Entstehung
Seite
872
Einzelbild herunterladen
 

872

Spanien.

3000 Realen bezogen, von dem Rektor des Distrikts ernannt, von diesen Summen anbis zu 6000 beziehungsweise 5000 Realen gierigen die Anstellungen von der Ober-studienbehörde aus; bei Ämtern, welche einen noch höhern Gehalt trugen, war einekönigliche Ernennung nötig. Für die einem Patronatsrecht unterstehenden Schulen warenbesondere Maßregeln vorgesehen, in denen sich die Achtung vor der Willensmeinung derStifter kund giebt; wenn aber die Vertreter desselben es versäumten, die erledigtenLehrstellen zu besetzen, so trat die Regierung in die Lücke. Ter Artikel 7 des Erl. vom1-1. Okt. 1868 hat einfach festgesetzt, daß die Ernennung der öffentlichen Lehrer in Zu-kunft den axuntamiontos zustehen solle, welchen unmittelbar auch die Auszahlung ihrerBesoldungen, sowie überhaupt alle Kosten der Gemeindeanstalten für den Primärunterrichtobliegen (Art. 8). Mit der Anordnung, daß alle Lehrer an öffentlichen Schulen inZukunft xor oxosioion angestellt werden sollten, hat der Artikel 13 des Erlasses vom21. desselben Monats die durch das Gesetz von 1857 (Art. 185) zu Gunsten derkleinen Schulen zugelassenen Ausnahmen aufgehoben. Das gleiche Gesetz sah den Fallvor, daß der Lehrer zugleich der Pfarrer der Gemeinde wäre; nach dem Geiste derneuen Ordnung muß der öffentliche Unterricht durchaus in Laienhänden und aller Auf-sicht der Kirche entzogen sein. Die angestellten Lehrer der öffentlichen Elementarprimär-schulen haben Anspruch (Art. 191) 1) auf eine anständige und auch zur Unterbringungihrer Familie hinlänglich geräumige Wohnung; 2) auf eine jährliche Besoldung vonmindestens 2500 Realen in den Möblos von 500 bis 1000 Seelen; von 3500 Realenan Orten von 1000 bis 3000 Seelen; von 4400 an Orten von 3000 bis 10V00 Ein-wohnern; von 5500 in Städten von 10 000 bis 20 000; von 6600 in Städten von20 000 bis 40 000, von 8000 in den Städten von noch höherer Einwohnerzahl, undendlich von 9000 Realen in Madrid. Der Gehalt ist je um 1000 Realen höher inden höheren Primärschulen; die Lehrerinnen aber haben ein Drittel weniger zu beziehenals die Lehrer auf der gleichen Stufe. Beide bezogen früher überdies noch ein Schul-geld; seitdem der Unterricht unentgeltlich ist, wurde die Notwendigkeit, die festen Be-soldungen zu erhöhen, um so leichter anerkannt, als jetzt das Einkommen der Lehrerinnenan den niedersten Schulen so weit herabsank, daß sie nichts mehr vor sich sahen als diebitterste Armut. Wenn nur erst die Bestimmung des Art. 198, welcher die Regierungverpflichtet, für die regelmäßige Auszahlung der Gehalte Sorge zu tragen, nicht zu oftbloß ein leerer Buchstabe gewesen wäre! Seit 1857 klagten die Schullehrer, daß sie ihreBesoldung nicht mehr erhielten; die Professoren an den höhern Anstalten mußten manch-mal 45 Monate warten, bis sie ihre verfallene Besoldung empfiengen.

s) Pensionen. Die Lehrer an den vom Staat unterhaltenen Anstalten habenein Recht auf Pensionierung (subilacion), und vererben ihre Ansprüche auf ihre Witwenund Waisen, gemäß den allgemeinen Bestimmungen, welche auf die elases Msiva,8 an-wendbar sind, und mit Rücksicht auf ihre erworbenen Rechte (Art. 179). Das für diePensionierung erforderliche Alter ist 60 Jahre; Ausnahmen hiervon giebt es nur für denFall schwerer Krankheit. Zwanzig Dienstjahre geben ein Recht auf ^/s der Besoldung,25 Jahre auf ^/s, 35 Jahre auf ^/s. Dieses Recht geht zu * 4 auf die Witwen, undWaisen der Staatsdiener über.

l) Das Aufrücken der Lehrer von einer Klasse zur andern findet statt mit Be-rücksichtigung des Dienstalters und der Leistungen. Man unterscheidet nämlich vier Klassenvon Lehrern und Lehrerinnen: unter 100 gehören 4 zur ersten, 6 zur zweiten, 20 zurdritten Klaffe: die übrigen 70 zur vierten. Diese Einteilung ist für jede Provinz einegesonderte; ein Lehrer, welcher von einer Provinz in die andere übergeht, verliert dieErhöhung seines Gehalts auf solange, bis eine Stelle frei wird in der Klaffe, zu welcherer vor seinem Umzug gehörte. Wettbewerbungen sind für die Abfassung von Schul-büchern eröffnet.

Z) Aufsicht und Überwachung. Einige Monate vor der Verkündigung desGesetzes von 1857 ergab eine von Moyan o geleitete Untersuchung über den Zustand