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9 (1887) Spanien - Vives
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Spanien.

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dem Lehrerstand anzugehören. *) Die Lehrer, welche sich ohne Urlaub von ihrem Amteentfernen, werden als entlasten betrachtet; wenn sie sich rechtfertigen wollen, wird zueiner Untersuchung geschritten. Sie können nicht versetzt werden und sogar ihr Lehr-auftrag kann nicht verändert werden, ohne daß der Staatsrat seine Meinung darüberabgegeben hat.**) Aus Gründen der Sparsamkeit oder zur Förderung des Unterrichtskann ein Lehrer mit einer außerordentlichen Dienstleistung gegen eine angemessene Ver-gütung betraut werden. Der Dienst eines Lehrers verträgt sich mit jeder andern ehren-haften Beschäftigung, welche ihn nicht von seiner Pflichterfüllung abhält; aber ein öffent-licher Lehrer kann weder in Privatschulen Unterricht erteilen, noch selbst Privatstundengeben ohne die Erlaubnis der Behörde.***) Der Artikel 176 des Gesetzes von 1857 ,welcher festsetzt, daß diejenigen, welche eine geistliche Stelle bekleiden, nur die Hälfte derfür ihre Lehrstelle ausgesetzten Besoldung zu beziehen haben, wurde gegenstandslos. DerLehrer, welcher nach zehnjährigem Dienst seine Stelle verläßt, um in ein anderes öffent-liches Amt einzutreten, kann von neuem zuin Lehrer in einer seiner früheren gleich-wertigen Stelle ernannt werden. Er nimmt in diesem Falle den Rang im Dienstalterwider auf, welcher zur Zeit seines Austritts ihm zuerkannt worden war. Die Lehrer,welche infolge der Aufhebung ihrer Stelle unbeschäftigt sind, oder die in Ruhestand ver-setzten beziehen ein Drittel ihres Gehalts, bis sie wider verwendet werden. Die vor-stehenden Bestimmungen beziehen sich auf die Lehrer aller drei Stufen: die folgendenbetreffen die Primärlehrer (msostros äo xriinsra snssiian^a) insbesondere. Um dasAmt eines Schulmeisters (ol wagistorio) an einer öffentlichen Schule bekleiden zu können,sagt der Artikel 180 des Gesetzes, muß man das 20 . Lebensjahr vollendet haben ch) undein Lehrerdiplom besitzen. Von dieser letzteren Bedingung sind indessen die Lehrer derunvollständigen Schulen und die Kleinkinderlehrer ausgenommen: diese haben nur einvon der Provinzialjunta ausgestelltes und von dem Gouverneur der Provinz beglaubigtesZeugnis über ihre Brauchbarkeit und Sittlichkeit beizubringen. Die Prüfung einesLehrers für den elementaren Primärunterricht erstreckt sich auf folgende Gegenstände: Er-klärung des Katechismus, Elemente der heiligen Geschichte, Lesen, Schönschreiben,castilianische Grammatik und Aufsatz, Arithmetik, einige Kenntnis in der Geometrie, imLinearzeichnen und Feldmessen, Elemente der Geographie, Abriß der Geschichte Spaniens^Begriffe vom Landbau, Grundsätze der Erziehung, Methoden und Praxis des Unterrichts(Art. 68). Um zu einem Lehramt in den höheren Primärschulen zugelassen werden zukönnen, muß man überdies Kenntnisse in der Algebra und Naturgeschichte haben, undvon den gewöhnlichen Naturerscheinungen Rechenschaft geben können. Die Prüfung derLehrerinnen erstreckt sich auf das ganze Programm der in den Mädchenschulen gelehrtenFächer, und dazu noch über die Unterrichtsmethoden und die Grundsätze der Erziehung.Zwei Jahre Praxis in einer Musterschule können eine Privatlehrerin vom Besuch einerNormalschule entbinden.-sch) Nach dem Artikel 182 wurden die öffentlichen Lehrer,deren Gehalt 4000 Realen nicht erreichte, und die Lehrerinnen, welche weniger als

*) Art. 19 des Dekrets vom 22. Jan. 1867 bestimmte ausdrücklich die Fälle, in welchen einLehrer zu entlassen ist.

**) Art. 172. Der Erlaß v. 22. Jan. ermächtigte die Regierung, einen Lehrer von einerAnstalt an die andere zu versetzen, wenn seine Lehrfächer keine Veränderung erleiden. Von derBerufung an den Staatsrat ist seit der letzten Krise nicht mehr die Rede; es ist sogar vor-gekommen, daß die revolutionären Junten sich das Recht angemaßt haben, Lehrer abzusetzen,und der Parteigeist hat davon in solchem Übermaß Gebrauch gemacht, daß die provisorische Re-gierung die Beschlüsse hat annullieren müssen (Erlaß vom 18. Nov. 1868).

***) Kraft des Dekrets vom 21. Oktober 1868 können Privatlehrer zur Erteilung vonLektionen an öffentlichen Anstalten zugelassen werden mit Erlaubnis des Universitätsrats, untergewissen Bedingungen, welche durch eine besondere Bestimmung zu regeln sind (Art. 15).f) Das Gesetz von 1868 verlangte nur 17 Jahre.

Pf) Die vorstehenden Bestimmungen werden indes nur eingehalten, soweit sie mit den An-sichten der Regierung Zusammengehen.