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von Aufsätzen, in Aufgaben aus der Arithmetik und Algebra angeordnet; endlich'warauch die Übung im Landbau nicht vergessen. Die Arbeiten waren so verteilt, daß dieZöglinge den größten Teil des Tages unter den Augen des Direktors und der Lehrerverbrachten. Der gewöhnliche Lehrgang dauerte vom 1. September bis 30. Juni; über-dies fand ein außerordentlicher Unterricht während der zwei Monate Ferien statt, welchendiejenigen Zöglinge besuchen mußten, die ungenügende Zeugnisse erhalten hatten. — Schonnach fünf Vierteljahren wurde die ganze Organisation der Normalschulen plötzlich undgewaltsam gesprengt. Das Gesetz vom 2. Juni 1868 behielt, wie erwähnt, nur dieCentral-Normalschule in Madrid bei, mit der Bestimmung, daß sie 50 Zöglinge auf-nehmen soll, deren Kostgeld die Provinzen zu bezahlen haben. Es handelt sich nichtinehr darum, Lehrer darin zu bilden, sondern nur Inspektoren, Professoren der Pädagogikund Sekretäre für die Junten des öffentlichen Unterrichts. Doch war den Provinzen dieErmächtigung zugestanden, im Falle gehörig nachgewiesenen Bedürfnisses Normalschuleneinzurichten, in welchen die Zöglinge Internen (Alumnen) sein sollen, und der Unterrichtrein auf Pädagogik beschränkt. Die allgemeinen Studien der Lehrer sollen in den An-stalten für die inittlere Uuterrichtsstufe gemacht werden; sie sollten außerdem in Primär-schulen praktisch lernen, wie man eine Klasse behandelt. Das Recht, Lehrer zu werden,wurde übrigens jedem Spanier zuerkannt, welcher 22 Jahre alt, gut beleumundet, undentweder zum Besuch einer Specialschule zugelassen, oder Besitzer eines Diploms alsbaelüllsr eu urtos, oder eines höhern Titels war, und eine Prüfung vor einer Provinzial-junta erstanden hatte. Diese Maßregel wurde indes, wie schon S. 868 bemerkt, durchdie Umwälzung im Oktober 1868 rückgängig gemacht. Nach dem Amnurio für 1874S. 145 —163 bestehen neben den drei Anstalten in Madrid in den Provinzen 35 Normal-schulen für Lehrer und 21 für Lehrerinnen; die Tabelle S. 164 führt freilich überhaupt50 Normalschulen mit 1545 Zöglingen auf, von denen indes 9 Anstalten zeitweiligohne Zöglinge gewesen zu sein scheinen.
ck) Zufolge des Erlasses vom 21. Okt. 1868 kann jeder Spanier Unterrichts-anstalten eröffnen (Art. 6). Da aber der öffentliche Unterricht bis jetzt noch nicht auf-gehoben worden ist, so sind die Bedingungen, um eine Staatslehrstelle zu bekleiden, nochaufrecht erhalten, insoweit wenigstens, als sie nicht in Widerspruch stehen mit der neuenVerfassungsurkunde. Das Gesetz von 1857 stellt allgemeine und besondere Be-dingungen. Die ersteren sind die, welche die Lehrer aller Stufen ohne Unterschiederfüllen müssen. Vor allem muß man Spanier sein; nur die Lehrer der lebendenSprachen und der Musik können Ausländer sein (Art. 167). Sodann muß man Beweisemitbringen für ein gutes, religiöses*) und sittliches Verhalten, und darf keine körperlicheoder die Ausschließung von einer Anstellung und den Verlust der politischen Rechte nachsich ziehende Bestrafung erlitten haben, welche eine genügende Widerherstellung für einLehramt nicht gestattet.**) Ein körperliches Gebrechen, welches mit den Anforderungendes Lehrberufs unverträglich ist, bildet ebenfalls einen unabänderlichen Grund der Un-fähigkeit. Die Ernennungen werden von der Regierung oder ihren Delegierten aus-gefertigt; besondere Anordnungen bestimmen die in dieser Hinsicht für die verschiedenenKategorieen der Lehrer anzuwendenden Formen. Die Lehrer sind unabsetzbar, in demSinn, daß sie nur entlassen (soxuractos) werden können durch einen richterlichen Spruchoder eine Regierungsmaßregel auf das Gutachten des Oberstudienrats, welches erklärt,daß der Angeschuldigte seine Amtspflichten nicht erfüllt, oder daß er seinen Schülern ver-derbliche Lehren beibringt, oder daß seine sittliche Aufführung ihn unwürdig macht, ferner
*) Das Gesetz von 1868 machte sehr viele Ansprüche rllckstchtlich der Beteiligung an dengottesdienstlichen Gebräuchen; unter der folgenden Regierung wurde dieser Punkt gar nichtberührt.
**) Das königl. Dekret vom 22. Jan. 1867 entzog den durch eine Regierungsmaßregel vonihrem Amt entfernten Lehrern überhaupt das Recht zu unterrichten.