866
Spanien.
die Nummern 1 und 3, welche wir in den höhern Primärschulen als Erweiterung desLehrplans figurieren sehen, hier ersetzt I) durch weibliche Handarbeiten (laborss xroxiosäsl ssxo), 2) durch die Elemente des Zeichnens in Anwendung auf eben diese Arbeiten,3) durch summarische Begriffe von der Haushaltung. Das ephemere Gesetz von 1868hatte dieses ganze Gebäude über den Haufen geworfen. Kein Unterschied war mehr ge-lassen zwischen elementaren und höheren Primärschulen: dagegen sollten die Schulen nachder Bevölkerung in vier Kategorieen verteilt sein: 1) ssouslas äs sutraäa, der niederstenKlasse (an Orten von 500 bis 2000 Seelen), 2) esc. äs primsro usssuso (von 2000bis 10 000), äs ssAunäa. asosuso (von 10 000 bis 20 000), äs tsrmiuo (in denHauptorten der Provinzen und in den Städten von mehr als 20 000 Einwohnern).Niedere Schulen konnten außerdem im Fall des Bedürfnisses eingerichtet werden in denVorstädten oder in der Bannmeile der Orte von mehr als 10000 Einwohnern. Christ-licher Religionsunterricht, Lesen, Schreiben, Anfangsgründe der Arithmetik, das Maß- undGewichtssystem, ein Überblick über die Geschichte und Geographie Spaniens, die castilia-nische Grammatik, endlich allgemeine Sitten- und Höflichkeitslehren (äs sortssia) bildetenden obligatorischen Lehrplan für alle Schulen. Für die Mädchenschulen verlangte dasGesetz noch außerdem praktischen Unterricht in Handarbeiten, und empfahl Gesangunterrichtüberall einzurichten, wo sich die Mittel dazu fänden. Zugleich sprach es den Wunschaus, daß in so vielen Schulen als möglich das Zeichnen, in seiner Anwendung auf dasKunstgewerbe, sollte gelehrt werden können, ferner, daß der Lehrplan sich noch bereichereLurch einen kurzen Unterricht in der Gesundheitslehre und im Landbau, nebst Erklärungender wichtigsten Naturerscheinungen. Für die Mädchenschulen drang es namentlich auf dieHygiene in der Haushaltung und auf die feinen Nadelarbeiten (Art. 15). Die Schulenmit dem vollständigsten Lehrplan, welche zugleich am besten gehalten und am zahlreichstenbesucht waren, sollten von dem Minister äsl tomento auf den Vorschlag der Provinzial-junta für Muster schulen erklärt werden können.
b) Als öffentliche Primärschulen sind anzusehen, so sagt das Gesetz von 1857(Art. 97), diejenigen, welche ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln, aus mildenStiftungen oder besonderen hierzu bestimmten Fonds unterhalten werden. Ihre Kostenhaben die politischen Gemeinden (xusblos) zu tragen, welche in ihrem Budget unter derRubrik der notwendigen Ausgaben eine den Bedürfnissen des Unterrichts entsprechendeSumme aufzuführen haben; dazu dürfen die genannten Gemeinden die Einkünfte derSchulstiftungen verwenden.*) Das Minimum der Staatsunterstützung für arme Ge-meinden beträgt eine Million Realen.**) Die Verteilung dieser Summe steht derRegierung zu, welche hierüber den Oberstudienrat hört. Die Rechte des Patronats werdenvom Gesetz geachtet, doch kann der Staat die Aufsicht und Oberleitung nicht aufgeben(Art. 98). Eine Elementarschule für Knaben soll in jeder Ortschaft mit 500 Seeleneröffnet werden, ebenso eine solche für Mädchen, wenn sie auch keine vollständige wäre.***)Unvollständige Schulen für Knaben sollen nur in Orten mit weniger als 500 Seelengeduldet werden. Jede Gemeinde von 2000 Seelen soll zwei vollständige Knabenschulenund zwei Mädchenschulen haben; in den Gemeinden von 4000 Seelen sollen deren dreisein; und so fort immer je eine Knaben- und eine Mädchenschule für 2000 Seelen weiter(nach dem System von 1868 für 3000). Man wird bei der Rechnung Privatschulenmitberücksichtigeu, doch so, daß immer wenigstens ein Drittel der Schulen jedweden Ortes
*) Das Gesetz von 1868 bestimmte, daß die auf Kosten gesetzlich anerkannter religiöserKorporationen unterhaltenen Schulen für öffentliche erklärt werden durften; das Dekret vom14. Okt- (Z 5) hat dann kurzweg alle und jede den religiösen Gesellschaften aus dem Gebietdes Unterrichtswesens zuerkannten Vorrechte gestrichen.
") Nach dem Gesetz von 1868, Art. 4: 200 000 Eskudos.
***) Unvollständige Schulen sind solche, deren Lehrplan nicht alle die in Art. 2 aufgezähltenFächer umfaßt. Der Art. 103 des Gesetzes von I8S7 erlaubt es, in den unvollständigen Schulenaber auch nur in diesen, die Kinder beiderlei Geschlechts zu vereinigen.